Geheimhaltungspflicht, Rechenschaftspflicht & Herausgabepflicht
Art. 321a Abs. 4 OR verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse von denen er während des Dienstes Kenntnis erlangt hat, nicht verwerten oder anderen Personen mitteilen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit es die Wahrung des Interesses des Arbeitgebers erfordert. Die Rechenschaftspflicht sieht vor, dass der Arbeitnehmer vereinnahmte Geldbeträge oder erhaltenen Gegenstände, aber auch über etwaige Tätigkeiten dem Arbeitgeber offen zu legen.
Demzufolge hat die Rechenschaftslegung unaufgefordert, wahrheitsgemäss, vollständig, rechtzeitig und durch entsprechende Abrechnung zu erfolgen. Gestützt auf Art. 321b OR hat der Arbeitnehmer neben seiner Rechenschaftspflicht zudem unverzüglich herauszugeben, was er in Ausübung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber hervorbringt und in diesem Zuge von möglichen Dritten erhält.
Wann begeht ein Arbeitnehmer eine Treuepflichtverletzung?
Eine Treuepflichtverletzung begeht ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn dieser ein ungebührliches Verhalten an den Tag legt, wie ein auffälliges Benehmen oder eine Taktlosigkeit, dieser widerrechtlich handelt oder eine strafbare Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers vollzieht. Darunter fallen zum Beispiel Sachbeschädigung, Beschimpfung, Veruntreuung oder etwa Bestechung. Ausserdem verletzt ein Arbeitnehmer seine Treuepflicht schwer bei Abwerben von Mitarbeitern, zur Anstellung bei seinem in Gründung befindlichen eigenen Unternehmen oder für ein Drittunternehmen. Dies gilt gleichermassen für die Abwerbung von Kunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse.
Welche Sanktionen kann der Arbeitgeber bei der Treuepflichtverletzung verhängen?
Verletzt ein Arbeitnehmer seine Treuepflicht und bringt seinen Arbeitgeber dabei Schaden, kann dieser zu folgenden Sanktionen greifen:
- mündliche oder schriftliche Abmahnung
- Schadensersatz – durch eine Ordnungs- oder Konventionalstrafe
- Erfüllungsklage – mit anschliessender Realvollstreckung oder Geltendmachung des Konkurrenzverbots bzw. der Rechenschafts-, Herausgabe-, oder Geheimhaltungspflicht
- Ordentliche Kündigung – mit Begründung
- Fristlose Entlassung – bei schweren Treuepflichtverletzungen
Da die Treuepflicht jedoch nicht in einem Austauschverhältnis mit dem Lohns steht, darf dessen Verletzung nicht die Reduktion des Lohns zur Folge haben. Zulässig ist laut Art. 323b Abs. 2 OR aber eine Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Lohnforderung.
Sonderregelungen im Bezug auf das Know-How
Eine gesonderte Form der Treuepflicht in Bezug auf das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bildet das sogenannte Know-How. In der Arbeitswelt wird das Know-How als nicht patentierbare kaufmännische, technische und betriebswirtschaftliche Erfahrung und Kenntnisse verstanden, deren Nutzung für Administration, Vertrieb, Organisation und Produktion nützlich oder notwendig ist. Es erfüllt nicht nur die Erfordernis der praktischen Anwendung, sondern stellt auch eine gewisse Informationssicherheit dar und befugt den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch sein Mobilitätsrecht.
Das eingebrachten Know-How des Arbeitnehmers gepaart aus Ausbildungskenntnissen, Geschicklichkeit und Berufserfahrung, beschreiben seine persönlichen Fähigkeiten und vielmehr noch sein Recht, diese frei zu nutzen. Selbst wenn er dadurch seinen früheren Arbeitgeber konkurrenziert. An den daraus resultierenden Arbeitsergebnissen hat der Arbeitgeber ein Recht darauf und entschädigt diese Arbeitspflicht mit Lohn.
So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!
Jeder wünscht sich ein angenehmes und vertrauensvolles Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Kommt es auf Seiten des Arbeitnehmers jedoch zu einer Verletzung der Treuepflicht, sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden. Er kann im Einzelfall vermitteln und ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien führen. Bevor er zu möglichen Sanktionen kommt, hilft ein erfahrener Arbeitsrechtsberater den Verstoss zu begutachten und den Schadensersatz vor einer Kündigung des Arbeitsvertrags oder einer Erfüllungsklage zu ermöglichen. Das erspart nicht nur Zeit und Geld, sondern auch einen nervenaufreibenden Prozess vor Gericht.