Als Arbeitspflicht wird darüber hinaus die Leistung in eigener Person verstanden, solange keine anderweitigen Abmachungen getroffen wurden. Art. 319b OR behandelt zusätzlich die Rechenschaft, die der Arbeitnehmer bei seiner vertraglichen Tätigkeit für Dritte dem Arbeitgeber in Form von Geldbeträgen schuldig ist.
Merkmale für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags
Unter den Merkmalen eines Arbeitsvertrags gliedert sich jede planmässige Leistung von Arbeit, die auf die Befriedigung eines Arbeitgeber Bedürfnisses gerichtete körperliche oder geistige Verrichtung abzielt. Dabei ist die Eingliederung ist in eine Arbeitsorganisation ein unverzichtbares Charakteristika für ein solches Arbeitsverhältnis und die daraus entstehende Arbeitspflicht. Daraus resultiert ein rechtliches Unterordnungsverhältnis, auch Subordinationsverhältnis genannt in welchem der Arbeitnehmer in zeitlicher, organisatorischer und persönlicher Hinsicht der arbeitgeberseitigen Weisungsgewalt unterliegt.
Anhand des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer, seine Arbeitskraft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Dieses Dauerschuldverhältnis bedarf zwar keiner Minimaldauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch ist die Verabredung einer Vergütung, sprich eines Lohns oder Gehalts, ein wesentliches Element des Arbeitsvertrags. Nach Art. 319 OR wird der Lohn bemessen:
- nach Zeit (Zeitlohn)
- nach geleisteter Arbeit (Akkordlohn)
Bestandteile der Arbeitspflicht
Die Arbeitspflicht ist eine vertragliche Schuld des Arbeitnehmers und gleichzeitig das Recht des Arbeitgebers auf Erfüllung dieser Arbeitsschuld. Zudem besteht die Arbeitspflicht aus folgenden zusätzlichen Teilen:
- Persönliche Leistung
- Leistung an Arbeitgeber
- Zeitliche Leistungspflicht
- Örtliche Leistungspflicht
- Gegenständliche Leistungspflicht
- Qualitative Leistungspflicht
Die persönliche Leistung
Eine der Pflichten des Arbeitnehmers ist die Leistung der vertraglich übernommenen Arbeit in eigener Person zu verrichten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. Dies bedeutet, dass er die Arbeit nicht weiter vergeben darf.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Arbeitnehmertreue Pflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Die Leistung an den Arbeitgeber
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Arbeit an den Arbeitgeber als Vertragspartner und/oder als Gläubiger der Arbeitsleistung und in der Regel im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
Die zeitliche Leistungspflicht
Als zeitliche Leistungspflicht wird die nach Arbeitsvertrag geschuldete Normalarbeitszeit bezeichnet. Diese gilt als bestimmt oder bestimmbare Arbeitsleitung. Neben dem Grundmodell der fixen Arbeitszeiten, werden zunehmende Abweichungen von diesem gebildet. Darunter fallen die Jahresarbeitszeit, die Lebensarbeitszeit, die gleitende Arbeitszeit, die zielorientierte Arbeitszeit, die Schichtarbeit, die Teilzeitarbeit, die Arbeit auf Abruf, die Aushilfsarbeit beziehungsweise Gelegenheitsarbeit sowie das Job Sharing.