Lohnforderungen können jedoch nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als diese pfändbar sind. Dem Arbeitnehmer steht ein Teil des Lohns zu, dieser Teil (unpfändbarer Betrag) kann nicht an einen Dritten übergehen. Das Betreibungsamt am Wohnort des Arbeitnehmers legt auf Ansuchen eines Beteiligten fest, wie hoch dieser unpfändbare Betrag ist.
Aus Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geht hervor, dass sich das Betreibungsamt bei der Festlegung des unpfändbaren Betrags danach zu richten hat, welcher Betrag dem Arbeitnehmer vorbehalten sein muss, um alles, was für den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie notwendig ist, finanzieren zu können. Sollten sich die Verhältnisse des Arbeitnehmers ändern, ist dies zu berücksichtigen – der pfändbare Betrag wird an die neuen Verhältnisse angepasst. Laut Artikel 331b des Obligationenrechts (OR) sind künftige Vorsorgeleistungen von einer Abtretung oder Verpfändung ausgenommen.
Definition der Abtretung des Lohnanspruchs
Bei einer Lohnabtretung (auch Lohnzession genannt) wird der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers auf eine andere Person übertragen, um zu gewährleisten, dass ein dieser Person geschuldeter Geldbetrag beglichen wird bzw. um dafür eine Sicherheit zu bieten. Der Arbeitnehmer erhält also nur einen Teil seines Lohnes, der andere Teil steht entsprechend der Person zu, welcher er eine bestimmte Geldsumme schuldig ist.
Eine Lohnabtretung kann sowohl für bereits fällige als auch zukünftige Lohnforderungen vorgenommen werden, wobei künftige Lohnforderungen nur dann abgetreten werden können, wenn diese zur Sicherung von Unterhalts- oder Unterstützungspflichten notwendig sind. Lohnersatzforderungen wie Kranken- oder Unfalltaggeld können ebenfalls für eine Lohnabtretung herangezogen werden, künftige Vorsorgeleistungen sind hingegen nicht abtretbar. Auch im Zusammenhang mit Krediten kann die Lohnabtretung eine Rolle spielen, jedoch darf sie hier nur fällige Lohnforderungen betreffen – Vereinbarungen bezüglich der Abtretung künftiger Lohnforderungen sind in dem Fall also nichtig.
Voraussetzungen für eine Lohnabtretung
Eine Lohnabtretung muss durch eine schriftliche Vereinbarung (Abtretungsvertrag) begründet werden. Soll eine Lohnabtretung für künftige Lohnforderungen vereinbart werden, so ist dies nur dann möglich, wenn dies der Sicherung von Unterhalts- oder Unterstützungspflichten wie etwa der Bezahlung von Alimenten dient. Ansonsten ist eine Abtretung lediglich für fällige Lohnforderungen möglich. Damit soll gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer nicht in die Gefahr gerät, seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht mehr bestreiten zu können.
Für die Gültigkeit einer Abtretung sind die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
- Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über die Forderung.
- Künftige Lohnforderungen können nur für Unterhalts- und Unterstützungspflichten herangezogen werden.
- Künftige Lohnansprüche können nur insoweit abgetreten werden, als der Arbeitnehmer dadurch nicht in existentielle Schwierigkeiten gerät (Richtwert: Existenzminimum).
- Eine schriftliche Vereinbarung ist nötig (samt genauen Angaben zu den Beteiligten inklusive Arbeitgeber, dem Grund für die Abtretung, die Höhe des Betrags und Unterschrift des Arbeitnehmers etc.)
- Der Arbeitgeber ist über die Lohnabtretung zu informieren, um die Auszahlung an den Dritten zu bewerkstelligen.
Die Lohnabtretung kann auch in Form einer sogenannten stillen Lohnzession erfolgen: In dem Fall erfährt der Arbeitgeber vorerst nichts von der Abtretungsvereinbarung und die Abtretung des Lohnes wird lediglich dann vorgenommen, wenn der Arbeitnehmer in Zahlungsverzug geraten sollte.
Besonderheiten der Abtretung von Lohnansprüchen
Die Lohnabtretung ermöglicht eine einvernehmliche Begleichung von Verbindlichkeiten. Im Gegensatz zu einer Lohnpfändung bedarf es für eine Abtretung des Lohnes also der Zustimmung seitens des Arbeitnehmers. Dies geschieht mittels Abtretungsvertrag. Für die Gültigkeit dieses Vertrags ist die Unterschrift des Arbeitnehmers ausreichend, der Arbeitgeber ist beim Zustandekommen des Vertrags nicht eingebunden. Dennoch entsteht auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Lohnabtretung gemäss Vertrag zu erfüllen – dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihm der Vertrag auch zugestellt wurde. Für den Arbeitgeber dürfen durch die Abtretung keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Entstehen für ihn beispielsweise zusätzliche Kosten aufgrund der Transaktionen, sind diese dem Arbeitnehmer anzurechnen.
Wird im Abtretungsvertrag kein Zeitraum genannt, in welchem der Lohn abgetreten wird, so ist dieser zeitlich unbefristet gültig. Eine Lohnabtretung ist nur in einem bestimmten Ausmass möglich, durch welches es dem Arbeitnehmer ermöglicht ist, seine eigenen Lebensunterhaltskosten zu decken. Durch Ansuchen beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers lässt sich zu diesem Zweck ein unpfändbarer Betrag festlegen, der von der Lohnabtretung unberührt bleibt. Der unpfändbare Betrag orientiert sich am Existenzminimum des Arbeitnehmers und soll diesem zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhalts und dem seiner Familie gereichen. Das Ansuchen kann vom Arbeitnehmer selbst oder seitens der Person gestellt werden, die die abgetretenen Lohnansprüche empfangen soll.