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Schwarzarbeit § Gesetzliche Massnahmen, Folgen und rechtliche Konsequenzen

Der Anteil der Schwarzarbeit wird in der Schweiz auf knapp 7% der Wirtschaftsleistung geschätzt. Auch wenn das ein vergleichsweise niedriger Wert ist, kommt sie doch vor. Dabei entgehen dem Staat Steuern und Sozialabgaben in Milliardenhöhe. Doch was versteht man eigentlich unter Schwarzarbeit, wann liegt sie vor und welche Folgen hat die Schattenwirtschaft? Die Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtsgrundlage zur Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist in der Schweiz im Allgemeinen verboten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die gegen dieses Verbot verstossen, müssen mit Sanktionen und Bussen und Strafen rechnen. Die entsprechenden Regelungen und Richtlinien dabei in zwei eigenen Rechtsgrundlagen festgelegt. So gibt es das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung gegen die Schwarzarbeit (VOSA). Beide widmen sich den Massnahmen zur Schwarzarbeitsbekämpfung. 

Ersteres stützt sich dabei auch auf gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Bundesverfassung.Die VOSA stützt sich auf die Artikel 37a und 83 Absatz 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), sowie Artikel 11, Abs. 4 und 32, ABS. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Darüber hinaus sind Absätze des Artikel 3 des BGSA für die Verordnung relevant.

Gesetzliche Massnahmen zur Schwarzarbeitsbekämpfung

Sowohl das Bundesgesetz als auch die Verordnung über Massnahmen zur Schwarzarbeitsbekämpfung sehen verschiedene Massnahmen vor, die dazu beitragen sollen, dass arbeitsbezogene Melde- und Bewilligungspflichten des Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuerrechts (Quellensteuerrechts) eingehalten werden.

Dazu beinhalten Sie folgende Massnahmen zur Schwarzarbeitsbekämpfung: 

  • Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und Steuern durch ein vereinfachtes Abrechnungsverfahrens für kleinere, unselbständige Tätigkeiten (z.B. Haushalt, vorübergehende oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten)
  • Schaffung kantonaler Kontrollorgane zur Schwarzarbeitsbekämpfung
  • Austausch von Kontrollergebnissen unter den beteiligten Behörden und Organen
  • Schaffung zusätzlicher Sanktionen: Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und Kürzung von öffentlichen Finanzhilfen.

Was versteht man unter Schwarzarbeit?

Für die Schwarzarbeit gibt es keine klare juristische Definition. In der Praxis versteht man darunter die Ausübung einer entlohnten, selbständigen oder unselbständigen Arbeit, die gewisse Rechtsvorschriften verletzt. Das bedeutet, dass bei dieser Art von Arbeit keine Sozialabgaben (AHV, IV, ALV, usw.) entrichtet, keine Arbeitsbewilligungen eingeholt sowie kein Lohn und Umsatz versteuert werden. Als Schwarzarbeit gilt es allerdings auch, wenn der Arbeitnehmer noch während des Arbeitsverhältnisses seine eigene Arbeitgeberin gegen Entgelt konkurrenziert. Der Arbeitnehmer verstösst dabei gegen seine gesetzliche Sorgfalts- und Treuepflicht. Dies kann im schlimmsten Fall ein Kündigungsgrund sein.

Schwarzarbeit, ja oder nein?

Selbstverständlich gibt es hierzu einige Einschränkungen, was als Schwarzarbeit zu sehen ist, und was nicht. So sind alle Dienst- oder Werkleistungen, die für Angehörige, aus Gefälligkeit, für Nachbarn oder als Selbsthilfe erbracht werden und nicht nachhaltig auf einen Gewinn ausgerichtet sind, keine Schwarzarbeit. Daher sind diese Tätigkeiten auch nicht illegal. In der Regel bedeutet das, dass bei geringem Entgelt meist keine Gewinnorientierung und demnach auch keine Schwarzarbeit vorliegt.

Wie hoch die Vergütung letztendlich sein darf, um als „gering“ zu gelten und keine Schwarzarbeit darstellt, ist nicht immer eindeutig zu beurteilen. Entlohnungen, die deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert der verrichteten Arbeit liegen, sprechen in der Regel aber gegen eine Gewinnorientierung und daher nicht als Schwarzarbeit. Dies muss letztendlich aber immer individuell beurteilt werden und hängt vom Einzelfall ab.

Rechtliche Folgen von Schwarzarbeit

Schwarzarbeit kann durch Kontrollen oder durch die Meldung eines Verdachtsfalles aufgedeckt werden. Je nach Fall und Schweregrad kann die Schwarzarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verschieden gravierende Folgen nach sich ziehen.

Beweispflicht

Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat dabei derjenige, das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, sofern das Gesetz im Einzelfall nichts anderes vorsieht. Die negativen Folgen der Beweislosigkeit trägt folglich derjenige, welcher eine Tatsachenbehauptung nicht beweisen kann, aus welcher er für sich Rechte ableitet. Bei negativen Tatsachen kommt es jedoch oft zu einer Umkehr der Beweislast, da es nahezu unmöglich ist, zu beweisen, dass ein bestimmter Umstand sich nicht zugetragen haben soll. In diesen Fällen kann der Beweis auch dem Beklagten auferlegt werden. Im Kontext mit der Beweispflicht handelt es sich wohl meist um eine solche negative Tatsache. In der Regel haben die Behörden bereits gewisse Daten vorliegen, die sehr deutlich auf eine Schwarzarbeit hinweisen. Beteuert ein Betroffener dennoch seine Unschuld, so trägt er eine Beweispflicht Schwarzarbeit.

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Folgen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer die schwarz arbeiten sind nicht gegen Risiken wie Unfall, Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit versichert. Zudem erhalten sie nach der Pensionierung keine Rente. Wer schwarzarbeitet, profitiert demnach nicht von allfälligen Mindestlöhnen nach dem L-GAV, Höchstarbeitszeiten und vom Gesundheitsschutz. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer stark vom Arbeitgeber abhängig. Ausländische Arbeitnehmer gehen zudem das Risiko ein, dass ihnen die Aufenthaltsbewilligung entzogen wird und die Wegweisung aus der Schweiz erfolgt, wenn die Schwarzarbeit entdeckt wird. Sollte die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt werden, kann der Arbeitnehmer zudem gebüsst werden. Auch Freiheitsstrafen können verhängt werden.

Folgen für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber kann die Schwarzarbeit sehr gravierende finanzielle sowie strafrechtliche Konsequenzen haben. Wird die Schwarzarbeit aufgedeckt, können hohe Bussen fällig werden. Im Ausländerrecht es zudem möglich, dass Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, in schweren Fällen bis zu drei Jahren verhängt werden. Darüber hinaus erfolgt im Falle einer Verurteilung der Eintrag ins Strafregister.

Sozialversicherungsabgaben, die nicht ordnungsgemäss entrichtet wurden, müssen bei der Aufdeckung nachgezahlt werden. Verunfallt ein nicht versicherter Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber unter Umständen anstelle der Versicherung für die Folgekosten und Lohnfortzahlung aufkommen. Beschäftigt ein Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung, muss er sämtliche Kosten übernehmen, die dem Gemeinwesen dadurch entstanden sind.

Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit

Die Möglichkeit der Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit haben sowohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftungen etc.). Auch von mitwirkenden Dritten kann sie genutzt werden (Steuerberater, Rechtsanwälten, etc), um sich einer rechtlichen Verfolgung zu entziehen. In diesen Fällen bleibt jedoch nur der Anzeiger straflos, ausser die Anzeige würde von den Vertretern und dem Steuerhinterzieher gemeinsam eingereicht.

Selbstanzeige nach dem Entdecken einreichen

Die Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit sollte möglichst nach dem Entdecken der Steuerhinterziehung eingereicht werden. Dabei kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Der Vorteil der straflosen Selbstanzeige in der Schweiz besteht darin, dass keine Strafsteuern erhoben werden, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgte. Dadurch entfällt die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit im Zusammenhang stehenden Urkundenfälschung. Die Selbstanzeige lohnt sich alleine hinsichtlich der entfallenden Busse, denn die Geldbusse für Steuerhinterziehung beträgt üblicherweise die einfache Steuer, kann aber bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache des Steuerbetrags erhöht werden.

Voraussetzungen für die Selbstanzeige

Um eine straflose Selbstanzeige einreichen zu können müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind:

  • Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein.
  • Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Das bedeutet auch, dass all diese Werte offengelegt und entsprechende Belege eingereicht werden müssen.
  • Die steuerpflichtige Person muss sich ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und der Zinsen bemühen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sehen die Behörden in der Regel von einer Strafverfolgung ab.

So kann ein Anwalt beim Thema Schwarzarbeit helfen

Schwarzarbeit wird nicht immer mutwillig und absichtlich praktiziert. Manchmal sehen die Betroffenen auch keinen anderen Ausweg aus einer misslichen Lage oder aber, der angerichtete Schaden ist ihnen nicht bewusst. Natürlich ist die Versuchung, die Abgaben zu umgehen gross, zumal das vermeintliche Ersparnis dadurch erstmal verlockend wirkt. Doch die Risiken, die man durch Schwarzarbeit eingeht, betreffen nicht nur die Strafen und Bussen, die beim Entdecken der Straftat auf die Involvierten zukommen.

Sollten Sie oder eine Person in Ihrem Umfeld von Schwarzarbeit betroffen sein, oder glauben dies zu sein, kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt um Rat zu bitten. Einerseits kann er ihre Lage beurteilen, wenn Sie sich unsicher sind, ob in Ihrem Fall Schwarzarbeit vorliegt. Andererseits weiss er, wie Sie im Falle einer Schattenwirtschaft am besten vorgehen, um möglichst glimpflich aus der Sache herauszukommen. Hier kann er Sie insbesondere auch beim Einreichen einer Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit unterstützen.

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FAQ: Schwarzarbeit

Eine Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit können sowohl natürliche als auch juristische Personen (GmbH, Aktiengesellschaften, Stiftungen, u.ä.) einreichen. Auch mitwirkende Dritte haben die Möglichkeit eine Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit zu erheben. Das betrifft beispielsweise Steuerberater oder Rechtsanwälte, die sich einer rechtlichen Verfolgung entziehen wollen.
Neben der Versicherungslosigkeit gegen Risiken wie Unfall, Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit erhalten schwarzarbeitende Arbeitnehmer nach der Pensionierung keine Rente. Zudem profitiert er nicht von Mindestlöhnen nach dem L-GAV, Höchstarbeitszeiten und vom Gesundheitsschutz und ist stark vom Arbeitgeber abhängig. Ausländische Arbeitnehmer gehen zudem das Risiko ein, dass ihnen die Aufenthaltsbewilligung entzogen wird.
Je nach Fall kann der Arbeitnehmer gebüsst werden oder gar Freiheitsstrafen verhängt werden. Beim Arbeitgeber sieht das ganze noch gravierender aus: Ihm drohen hohe Bussen und eventuell Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, in schweren Fällen bis zu drei Jahren. Ebenso müssen Abgaben nachgezahlt und gegebenenfalls Kosten für Unfallschäden und Co übernommen werden. Darüber hinaus erfolgt im Falle einer Verurteilung der Eintrag ins Strafregister.
Der Vorteil der straflosen Selbstanzeige besteht darin, dass keine Strafsteuern erhoben werden, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Dadurch entfällt die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit im Zusammenhang stehenden Urkundenfälschung. Dies gilt jedoch nur für den bzw. die Anzeigesteller.
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