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Überstunden § Definition, Merkmale & Abgeltung

Das Thema Überstunden begegnet jedem Arbeitnehmer früher oder später einmal. Wie im Obligationenrecht Artikel 321c IV Überstunden erklärt, gelten Überstunden im Verhältnis zur Normalarbeitszeit als Mehrarbeit, die mit Freizeitausgleich oder einem Zuschlag von 25% des Lohns abzugelten sind. Im folgenden Artikel wird die genaue Rechtsgrundlage der Überstundenregelung und besondere Merkmale dazu beschrieben. Wir erklären Ihnen welche Unterschiede es zwischen Überstunden und Überzeit gibt und mit welchen möglichen Sanktionen ein Arbeitnehmer bei Überstunden Arbeitsverweigerung zu rechnen hat.
Inhaltsverzeichnis
Das wichtigste in Kürze

Definition & Rechtsgrundlage der Überstundenregelung

Als Überstunden wird die Zeit über der Normalarbeitszeit, also die Beanspruchung des Arbeitnehmers über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus bezeichnet. Laut Artikel 321c OR ist ein Arbeitnehmer, wenn es notwendig ist, verpflichtet über den anhand des Normalarbeitsvertrags oder Gesamtarbeitsvertrags bestimmten Umfang der Arbeit Überstunden zu leisten.

In beiderseitigem Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann die Überstundenarbeit durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer oder wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, durch einen Zuschlag von mindestens 25% des Normallohn ausgeglichen werden.

Unterschiede zwischen Überstunden und Überzeit

Im Gegensatz zu der Überstundenarbeit, ist die Überzeit eine längere zeitliche Beanspruchung als die arbeitsgesetzliche Höchstarbeitszeit. Dabei beträgt diese für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels 45 Wochenstunden. Für alle übrigen Arbeitnehmer sind es 50 Wochenstunden. Diese Überzeitregelung ist im Arbeitsgesetz, kurz ArG, 9 beschrieben. Laut Artikel 13 ArG muss die Kompensation der Überzeit durch Lohnzuschlag von wenigstens 25% erfolgen. Bei höher leitenden Angestellten entfällt die Kompensation der Überzeit.

ÜberstundenarbeitÜberzeitarbeit
wird im Schweizer Obligationenrecht geregeltwird im Arbeitgesetz behandelt
ist die Überschreitung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitist die Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit
wird durch Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag kompensiertist zwingend zu entschädigen (Lohn + 25% Zuschlag)
entsteht nicht bei höher leitenden Angestellten

Lohnbestimmungsquellen

Die Lohnbestimmungsquellen oder auch Lohnfindung bilden die Rahmenbedingungen für einen gerechten und arbeitsmarktkonformen Lohn. Beeinflusst wird die Lohnbestimmung dabei von den Bedürfnissen und Individualität der Mitarbeiter, den wechselnden Konjunkturzyklen, der Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie nur mässig beeinflussbaren Faktoren von aussen, wie das aktuelle Angebot und die Nachfrage am Arbeitsmarkt. Für die genau Lohnbestimmung werden dafür verschiedene Verträge je nach Bedürfnis herangezogen: Für die Lohnbestimmung werden verschiedene Verträge herangezogen

  • Für die Festsetzung und Beurteilung der Lohnhöhe ist stets zu prüfen ob ein Gesamtarbeitsvertrag besteht.
  • Darüber hinaus sind die Lohnansätze für bestimmte Branchen im Normalarbeitsvertrag zu beachten.
  • In einem Einzelarbeitsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Lohn frei vereinbaren, sofern im Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag keine anderen zwingenden Bestimmungen des Gesetzes damit im Widerspruch stehen.
  • Vorausgesetzt es gibt keine andere Vereinbarung der Lohnhöhe, ist der übliche Lohn (Übung) heranzuziehen. Die Lohnhöhe an sich ist kein elementares Vereinbarungselement im Arbeitsvertrag.
  • Ergibt sich die Lohnhöhe nicht aus dem Einzelarbeitsvertrag, dem Normalarbeitsvertrag, dem Gesamtarbeitsvertrag oder der Übung, ist diese vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  • Durch staatliche Lohnvorschriften kann die Freiheit in der Lohnbestimmung eingeschränkt werden.

Merkmale der Überstunden

Die Zulässigkeit der Überstundenarbeit wird von den öffentlich-rechtlichen Regeln zur Begrenzung der Arbeitszeit bestimmt. Da ein Arbeitnehmer nach dem Schweizer Obligationenrecht unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet ist Überstunden zu erbringen, unterliegt dieser der sogenannten Überstunden Leistungspflicht. Dementsprechend muss diese Art der Mehrarbeit auch abgegolten werden. Die genauen Regelungen für die Überstunden Leistungspflicht sowie Abgeltungen sehen wie folgt aus:

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Überstunden Leistungspflicht

Die Überstundenarbeit ist eine zu rechtfertigende Ausnahmeerscheinung, die gewisse Beschränkungen innehat. Unter diese Schranken fallen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit, Leistungsfähigkeit, Zumutbarkeit und auch Grenzen für den Arbeitnehmer. Neben den betrieblichen Bedürfnissen wie nicht voraussehbare Ausnahmefälle durch Krankheit, Unfall oder Betriebsstörungen, kann auch vorübergehend erhöhte Betriebsintensität die Notwendigkeit von Überstunden hervorrufen. Unter der Leistungsfähigkeit fallen die Bestimmungen, dass die Überstunden die Kräfte des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht zu gesundheitlichen Problemen führen dürfen. Welche sonst mit einem Arztzeugnis nachgewiesen werden müssten.

Zu den Leistungsvoraussetzungen fällt ebenso die Zumutbarkeit der Überstunden für den Arbeitnehmer. Dieser sollte seine Leistungspflicht nach Treu und Glauben durch Vorankündigung und frühzeitige Planung der Überstundenarbeit verrichten. An ihre Grenzen stösst die Überstundenregelung bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitvorschriften. Dabei muss das Arbeitsgesetz beachtet werden, es darf keine Vereitelung der Freizeit beziehungsweise des Ferienanspruchs stattfinden und der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer nicht die Leistung verbotener oder bewilligungspflichtiger Überstundenarbeit verlangen.

Überstundenarbeit Abgeltung

Überstunden sind etwas Ausserordentliches, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart sein müssen. Der Arbeitnehmer kann nicht ohne vorherige Absprache Mehrarbeit aus eigenen Stücken heraus leisten und Entschädigung verlangen. Allerdings können nicht angeordnete Überstunden, unabhängig von der Notwendigkeit, zu angeordneten Überstundenarbeit werden, wenn die Mehrarbeit nachträglich genehmigt wird, der Arbeitgeber solch eine Arbeit zulässt respektive diese Arbeit entgegennimmt.

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sind verpflichtet, die Notwendigkeit der zu leistenden Überstunden zu beweisen. Auf Seiten des Arbeitnehmers muss die tatsächlich geleistete Überstundenarbeit dokumentiert werden, wenn er weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet oder billigte oder diese vom Arbeitgeberinteresse aus notwendig war. Dem Arbeitgeber wiederum trifft die Beweislast, wenn der Arbeitnehmer über die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit tätig ist, die Mehrarbeit als Ausgleichsarbeit für Fehlstunden deklariert wird, die Überstundenarbeit durch einen höheren Lohn oder als Freizeitausgleich abgegolten wird.

Überstunden Arbeitsverweigerung

Sollte ein Arbeitnehmer zu Unrecht, also trotz Notwendigkeit, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit die Überstunden Leistung verweigern, so begeht er eine Pflichtverletzung. Diese Verletzung der Arbeitspflicht und oder Verletzung der Treuepflicht, erlaubt dem Arbeitgeber eine mögliche Sanktion zu erheben.

Mit welchen Sanktionen hat der Arbeitnehmer bei Arbeitsverweigerung zu rechnen?

Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ordnungsgemäss über zu verrichtende Überstunden informiert und dieser verweigert die Mehrstundenarbeit, hat er mit Sanktionen zu rechnen. Laut Obligationenrecht, kann der Arbeitgeber von einem einfachen Schadensersatz über eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags bis hin zur fristlosen Kündigung als schärfste Sanktion des Arbeitsrechts Gebrauch machen.

Bei Schadenersatz muss der Arbeitgeber den ihm zuteil gewordenen Schaden, die Pflichtverletzung, das Verschulden und den Kausalzusammenhang sowie die Tatsache, dass er keinen anderen Mitarbeiter mit den Überstunden betrauen konnte, beweisen. Bei all diesen Punkten, hat der Arbeitnehmer die Chance nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Die fristlose Kündigung bei beharrlicher Weigerung der Mehrarbeit, wird oftmals durch eine ordentliche Kündigung umgangen. Dabei soll meist ein Streit zur Frage des wichtigen Grundes bei fristloser Entlassung vermieden werden.

So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!

Hat Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wegen Verweigern von Überstunden oder Ihre geleistete Mehrarbeit wird nicht durch Freizeitausgleich oder Lohn abgegolten, sollten Sie sich den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht einholen. Ein erfahrener Rechtsberater kann hier zunächst einmal die gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen prüfen und Sie hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten beraten. Erscheint eine Kündigung unberechtigt oder die Verweigerung Ihres Arbeitgebers bezüglich des Überstundenausgleichs ist gesetzeswidrig, hilft Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht durch entsprechende rechtliche Massnahmen und vertritt Ihre Interessen.

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FAQ: Überstunden

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer nur das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum verrichten. Ausnahmen sind jedoch, wenn ausserordentlich viel Arbeit anfällt oder diese dringend zu erledigen ist, wenn diese nach Treu und Glaube dem Arbeitnehmer zugemutet werden können, wenn keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers abverlangt wird und solange die Arbeits- und Ruhezeit laut den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes eingehalten werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber verweigert, Ihre geleisteten Überstunden zu unterzeichnen, sollten Sie schriftliche Bestätigungen von Zeugen also Arbeitskollegen verfassen lassen, Kopien sämtlicher möglicher Beweisdokumente machen und Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Nennung des Verweigerungsgrundes beziehungsweise zu einer Aussprache auffordern.
Laut Kompensationsvereinbarung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangen, die Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Die Ausnahme besteht jedoch bei langer Freistellungsdauer. Dabei ist die Kompensationsanordnung des Arbeitgebers zulässig.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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