Der Schadenersatz beim Konkurrenzverbot nach Kündigung
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, beim Konkurrenzklausel umgehen gesetzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet nach Art.340b OR. Dabei richtet sich die Höhe des Schadens grundsätzlich nach dem Vermögensstand des Arbeitgebers. Dieser berechnet sich, indem man die tatsächliche Summe mit der anzunehmenden Summe unter Einhaltung des Konkurrenzverbots vergleicht und ermittelt dabei entgangene Gewinne und erlittene Verluste. Jedoch obliegt die Beweispflicht für einen entstandenen Schaden und der Kausalzusammenhang immer dem Arbeitgeber. In den meisten Fällen ist ein genauer Nachweis jedoch sehr schwierig, weshalb der Schadenersatz in der Praxis auch nur eine nebensächliche Rolle spielt.
Die Realexekution beim Konkurrenzverbot nach Kündigung
In manchen Fällen ist der Schaden für einen ehemaligen Arbeitgeber so gross, dass dieser durch die Zahlung einer Konventionalstrafe oder einen Schadenersatz nicht ausgeglichen werden kann. Liegt so ein Fall vor, kann der Arbeitgeber verlangen von seinem ehemaligen Arbeitnehmer, dass dieser die konkurrenzierende Tätigkeit aufgibt. Hierzu müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Für den Fall, dass dies gegeben ist, kann dann der Arbeitgeber die Realexekution von einem Gericht auch unter Androhung einer Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Die Realexekution ist damit die weitreichendste Sanktionsmöglichkeit bei einem Verstoss gegen ein Konkurrenzverbot nach Kündigung.
Wann wird ein Konkurrenzverbot nach Kündigung hinfällig?
Meistens erlischt ein Konkurrenzverbot nach Kündigung, wenn die vertraglich vereinbarte Dauer des Verbots abläuft nach Art. 114 Abs. 1 OR. Ausserdem kann man das Konkurrenzverbot aufheben durch eine Aufhebungsvereinbarung. Ferner sieht das Schweizerische Arbeitsrecht einige weitere und zwingende Gründe im Art. 340c OR vor, wie es noch vor einem Ablauf eine Verbotsfrist zu einem Wegfall des Konkurrenzverbotes kommen kann.
Hierbei kommen sowohl ein Wegfall durch ein fehlendes Interesse als auch als auch ein Wegfall durch Kündigung in bestimmten Fällen in Frage. Grundsätzlich ist ein Konkurrenzverbot nach Kündigung immer dann hinfällig, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, dieses aufrecht zu erhalten nach Art. 340c Abs. 1 OR. Das Gleiche gilt auch, wenn der ehemalige Arbeitgeber ohne einem begründeten Anlass kündigt oder auch, wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass kündigt nach Art. 340c Abs. 2 OR.
Ein Wegfall durch fehlendes Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechthaltung des Konkurrenzverbots ist z. B. dann gegeben, wenn dieser das Geschäft in bestimmten Produktionsbereichen einstellt oder den Betrieb vollständig schliesst. Auch für den Fall, dass z. B. ursprüngliche Betriebsgeheimnisse offengelegt werden, kann dieser Umstand das Konkurrenzverbot aufheben. In all diesen Fällen entfällt dann die Möglichkeit einer erheblichen Schädigung des Arbeitgebers durch den ehemaligen Arbeitnehmer. In diesem Fall muss jedoch der Arbeitnehmer den Nachweis für eine fehlende Schädigung erbringen.
Auch für den Fall, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer ohne einen begründeten Anlass kündigt, ist ein Konkurrenzverbot nach Kündigung ebenfalls hinfällig. Ferner kann auch die Kündigung des Arbeitnehmers zum Konkurrenzverbot aufheben führen. Dies ist dann möglich, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einen Anlass zurückgeht, der vom Arbeitgeber zu vertreten ist. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um eine Vertragsverletzung handeln, sondern es können auch schlechte Arbeitsbedingungen, nicht eingehaltene Versprechen oder eine unwürdige Behandlung einen begründeten Anlass darstellen.
Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beim Konkurrenzverbot nach einer Kündigung helfen?
Das Konkurrenzverbot nach Kündigung beschäftigt die Schweizerischen Gerichte recht häufig, da Arbeitnehmer am Ende ihre Beschäftigungsverhältnisses häufig die Konkurrenzklausel umgehen und sich sich im ehemaligen Geschäftsbereich des Arbeitgebers entweder selbstständig machen oder aber zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln. Deshalb ist es wichtig, bereits in einem Arbeitsvertrag zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, sehr präzise festzulegen, wie das Konkurrenzverbot nach Kündigung gestaltet sein, welchen Umfang es haben darf und von welcher Dauer es sein soll. Dabei ist ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht ein optimaler Partner, der sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer zur Formulierung angemessener Verbote beraten kann, die im Zweifelsfall auch vor Gericht Bestand haben.
Ferner wird ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht seinen Mandanten als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber natürlich auch dann anwaltlich beraten, wenn Streitigkeiten über ein Konkurrenzverbot nach Kündigung konkret nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geklärt werden müssen. In diesem Fall kann er die konkrete Lage zunächst mit den Vereinbarungen zum Konkurrenzverbot nach Kündigung abgleichen und seinen Mandanten dann ggf. Auch vor Gericht vertreten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zum Konkurrenzverbot nach Kündigung.