Problematik bei Boni und Prämien als Vergütungsvereinbarungen
Ein Bonus Reglement, das Boni erfolgsabhängig oder leistungsabhängig vorsieht, bewegt sich immer in einem rechtlich schwierigen Feld. Da Boni gesetzlich nicht geregelt sind, ist im Einzelfall immer abzuklären, ob es sich bei Boni um eine freiwillige Zahlung im Sinne einer Gratifikation handelt oder aber, ob es sich um eine Lohnkomponente handelt, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Für den Fall, dass im Bonus Reglement vorgesehene Boni keinen Gratifikationscharakter haben, sondern als Lohnbestandteil angesehen werden müssen, ist immer auch eine vorbehaltlose Zahlung geschuldet.
Dies gilt immer dann, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht angewendet werden kann. Allerdings entsteht auch bei Boni mit Gratifikationscharakter bei einer mehr als dreimaligen Zahlung ein Anspruch auf weitere Zahlungen. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat er bei Boni mit Lohncharakter auch einen anteiligen Bonusanspruch. Für den Fall, dass Boni im Einzelfall weit über den Fixlohn hinausgehen, werden diese auch in der Gesamtvergütung als Lohnkomponente eingestuft und lösen damit einen Rechtsanspruch aus.
Der 13. Monatslohn als Instrument von Vergütungsvereinbarungen
Wird mit einem Arbeitnehmer vertraglich ein 13. Monatslohn vereinbart, so handelt es sich in diesem Fall um eine Sondervergütung und einen Lohnbestandteil im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen, da er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Er ist jedoch zumeist vertraglich vereinbart und in Auszahlungszeitpunkt und Höhe festgelegt. Für den Fall, dass kein 13. Monatslohn vereinbart wurde, kann jedoch auch eine Vertragsänderung stillschweigend zustande kommen, wenn ein Unternehmen ohne vertragliche Grundlage diesen regelmässig geleistet hat.
Für den Fall, dass ein auf einen 13. Monatslohn besteht, ist dieser ein Lohnbestandteil, der sich nur durch seine Fälligkeit vom übrigen Lohn unterscheidet. Dabei wird dieser zumeist im Monat November oder Dezember eines Geschäftsjahres ausbezahlt und er ist weder von der individuellen Arbeitsleistung noch von der Geschäftsentwicklung abhängig. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen während eines Jahres aus, so wird der 13. Monatslohn immer anteilig geschuldet, unabhängig vom Grund des Ausscheidens. In diesem Fall wird der 13. Monatslohn anteilig mit der letzten Lohnabrechnung bezahlt und nicht erst am Jahresende.
Generell muss ein 13. Monatslohn nicht zwingend einem vollen Monatslohn entsprechen. Dies gilt jedoch immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Jedoch können in einem Arbeitsvertrag hierzu auch andere Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. So kann z. B. eine Probezeit vom Anspruch ausgenommen werden, ein bestimmter Betrag vereinbart werden oder aber auch eine Staffelung für die Länge der Betriebszugehörigkeit vereinbart werden. Auch ist es möglich, den Zeitpunkt der Auszahlung auf einen anderen Termin als das Jahresende zu legen oder Teilzahlungen im Laufe des Jahres zu vereinbaren. Allerdings ist es nicht rechtmässig, eine Auszahlung eines 13. Monatslohns an Bedingungen zu knüpfen, da es sich nicht um eine Gratifikation handelt.
Die Provision als Instrument von Vergütungsvereinbarungen
Die Provision als Vergütungsinstrument richtet sich immer an einem einzelnen Geschäft aus, das ein Arbeitnehmer entweder vermittelt hat oder abgeschlossen hat. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Vermittlungsprovision oder Abschlussprovision. Nach dem Schweizer Arbeitsrecht ist eine Entlohnung, die ausschliesslich auf Provisionsbasis erfolgt, rechtlich zulässig. Jedoch muss dabei gewährleistet sein, dass über die Provisionsvereinbarungen eine angemessene Entlohnung der Arbeit erfolgen kann.
Ein Provisionsanspruch entsteht nach Art. 322b Abs. 1 und 3 OR immer dann, wenn eine Provisionsabrede besteht und ein verbindlicher Geschäftsabschluss zwischen einem Kunden und dem Arbeitgeber zustande gekommen ist. Im engeren Sinne muss für die Anspruchsberechtigung auch sowohl der Arbeitgeber als auch der Kunde den Vertrag vollzogen haben. Dafür muss der Arbeitnehmer einen kausalen Beitrag zum Geschäftsabschluss geleistet haben. Jedoch kann auch eine bestimmte Mindestprovision vereinbart werden. Für den Fall, dass dem Arbeitnehmer nur eine Teilerfüllung am Geschäftsabschluss zukommt, kann der Provisionsanspruch anteilsmässig herabgesetzt werden.
Nach Art. 322c OR hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Provisionsabrechnung, die schriftlich erstellt werden muss. Ferner hat er auch ein Recht auf Auskunft und Einsicht in seine Provisionsabrechnungen. In der Praxis ist die Provision als Instrument von Vergütungsvereinbarungen insbesondere beim Handelsvertretervertrag zu finden oder im Versicherungswesen. Zumeist wird in diesen Fällen ein bestimmtes Fixum mit einer zusätzlichen Provision vereinbart.
Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht bei Vergütungsvereinbarungen helfen?
Vergütungsvereinbarungen in Unternehmen sind ein komplexes Feld, das immer eine individuell angepasste Lösung erfordert. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, entsprechende Vergütungsmodelle im Vorfeld mit einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zu entwickeln, damit diese auch rechtssicher gestaltet werden. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann dabei ggf. unterschiedliche, mögliche Vergütungsmodelle für die konkrete Thematik vorschlagen und auch entsprechende Formulierungen für Arbeitsverträge vorbereiten.
Ferner steht ein Anwalt für Arbeitsrecht natürlich auch zur Verfügung, wenn es im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt. Dabei kann er z. B. Provisionsansprüche prüfen, Ansprüche auf Boni oder Prämien oder auch eine anteilige Auszahlung des 13. Monatsgehalts bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zum Thema Vergütungsvereinbarungen.