Wie viele andere Rechtsordnungen auch, kennt jedoch auch das Schweizerische Arbeitsrecht kaum Regelungen, welche speziell die Aspekte von internationalen Mitarbeitereinsätzen regeln. Deshalb ist eine Versetzung ins Ausland einerseits mit vielen Rechtsunsicherheiten verbunden, andererseits bietet sie jedoch auch bestimmte Freiheiten bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung. Grundsätzlich wird bei einer Versetzung ins Ausland zwischen einer Versetzung in engeren Sinne und im weiteren Sinne unterschieden. Hierbei handelt es sich um eine Versetzung im engeren Sinne, wenn der Arbeitnehmer für die Auslandstätigkeit unbefristet eingesetzt wird. Dabei wird der Arbeitnehmer dann auf eine unbestimmte Zeit ins Ausland abgeordnet.
Hingegen spricht man von einer Versetzung ins Ausland im weiteren Sinne von einer Entsendung, bei der er zumeist für einen längeren, aber begrenzten Zeitraum im Ausland für das Unternehmen tätig ist. In den meisten Fällen handelt es sich bei einer Versetzung ins Ausland um eine Entsendung, also um eine vorübergehende geografische Abordnung eines Schweizer Arbeitnehmers in ein anderes Land. Nach dem Schweizer Entsendegesetz (EntsG) ist diese immer dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer von einem Land in ein anderes versetzt wird und dabei die Dauer des Aufenthalts begrenzt ist.
Diese Form der Versetzung wird immer dann vorgenommen, wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben ein Unternehmen wahrnehmen soll, wie z. B. die Erschliessung neuer Märkte oder eine internationale Zusammenarbeit. Dabei grenzt sich eine Entsendung als Versetzung ins Ausland von einer Geschäftsreise insofern ab, als eine Geschäftsreise als zeitlich stark begrenzte Abwesenheit vom regelmässigen Arbeitsplatz definiert wird für eine vorübergehende Tätigkeit, bei der Hin- und Rückreise bereits geplant sind.
Rechtliche Komplexität einer Auslandsversetzung
Eine Versetzung ins Ausland von Arbeitnehmern betrifft immer die Rechtsordnung von mindestens zwei Ländern. Dabei spielt also die Rechtsordnung des Landes, in dem sie ihren Auftrag ausführen eine Rolle als auch diejenige des Landes, in dem sie ihren offiziellen Wohnsitz haben. Für den Fall, dass zusätzlich der Arbeitnehmer eine andere Staatsangehörigkeit als die seines Wohnsitz- und Arbeitslandes Schweiz hat, kann zusätzlich die Rechtsordnung seines Herkunftsstaates eine Rolle spielen.
Um eine Versetzung ins Ausland also rechtlich erfolgreich gestalten zu können, ist es besonders wichtig, die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in den betreffenden Ländern bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages zu berücksichtigen. Das weitgehende Fehlen spezifischer Vorschriften für Entsendungen aus der Schweiz bedeutet gewisse Flexibilität bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, aber auch ein gewisses Mass an Unsicherheit für die Arbeitnehmer. Insgesamt sind bei einer Auslandsversetzung im engeren oder weiteren Sinne insbesondere folgende Rechtsgebiete betroffen:
- Arbeitsrecht der betroffenen Länder
- Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
Territorialprinzip bei der Versetzung ins Ausland
Mit Ausnahme des Arbeitsrechts gehören dabei alle anderen Rechtsgebiete zum öffentlichen Recht und werden von jedem Land selbst gestaltet und angewandt. Deshalb untersteht aufgrund des Territorialitätsprinzips grundsätzlich jede Person dem geltenden Recht des Staates, in dem sie sich aufhält. Allerdings gelten Ausländer insbesondere hinsichtlich der Leistungen der sozialen Sicherheit abweichende Bestimmungen als für Staatsbürger. Daher ist es bei einer Versetzung ins Ausland für Arbeitnehmer besonders wichtig, sich vorab über möglicherweise bestehende Abkommen und Verträge zwischen der Schweiz und ihrem Gastland zu informieren. Dies vermeidet doppelte Belastungen und klärt über die Rechte und Pflichten im Gastland während ihrer Auswärtstätigkeit auf.
Die arbeitsvertragliche Gestaltung bei der Versetzung ins Ausland
Nicht immer ist eine arbeitsvertragliche Anpassung bei Mitarbeitertätigkeiten im Ausland erforderlich. Dabei sind gerade kürzere Auslandsaufenthalte, wie evtl. nur kürzere Zeit betreffende Geschäftsreisen, zumeist vom bestehenden Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber im Heimatland gedeckt. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen hingegen, die dann auch eine Übernahme neuer Aufgaben im Gastland beinhalten, ist eine Anpassung der Arbeitsverträge in der Regel nötig. Dafür haben sich in der Praxis vor allem zwei Vertragsmodelle zur Gestaltung einer Auslandsversetzung oder Entsendung durchgesetzt, je nachdem, ob es sich um eine klassische Entsendung oder aber um einen befristeten Transfer handelt.
Die Versetzung ins Ausland als klassische Entsendung
Bei einer klassischen Entsendung wird ursprüngliche Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem heimatlichen Arbeitgeber durch eine sogenannte Entsendungsvereinbarung zum Zwecke und für die Dauer der Versetzung ins Ausland modifiziert. Hierbei wird jedoch mit dem ausländischen Unternehmen kein separater Vertrag abgeschlossen mit dem Arbeitnehmer. Untersteht die Entsendungsvereinbarung üblicherweise derselben Rechtsordnung wie der bisherige Arbeitsvertrag. Allerdings gilt es hierbei auch zwingende Regelungen der Rechtsordnung des Gastlandes zu berücksichtigen.