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Leistungsklage bei Insolvenzverfahren § Voraussetzung, Ablauf & Kosten

Kommt es zur Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, sollten die Arbeitnehmer die richtigen Schritte einleiten, um ihre ausstehenden Lohnansprüche zu erhalten. Einer dieser Schritte ist die Einreichung einer Leistungsklage beim Gericht. Für eine Leistungsklage im Insolvenzverfahren sollten jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, wie ein solches Verfahren abläuft und mit welchen Kosten dies verbunden ist – das erfahren Sie im Folgenden.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Leistungsklage bei Insolvenzverfahren

Die Leistungsklage ist eine bestimmte Form von Klage, welche gemäss Artikel 84 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) das Ziel verfolgt, ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden der beklagten Partei zu erreichen. Daher kann eine Leistungsklage im Insolvenzverfahren angestrengt werden, wenn ausstehender Lohn geltend gemacht werden soll. Sobald ein Gerichtsurteil vorliegt, erfolgt die Vollstreckung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Im Falle einer Insolvenz werden die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) privilegiert behandelt und sind anderen Forderungen gegenüber vorrangig zu bedienen. Die Lohnforderungen dürfen jedoch nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sein. Für eine Leistungsklage bei Insolvenzverfahren sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, welche wir Ihnen im Folgenden darlegen werden.

Voraussetzung für eine Leistungsklage im Insolvenzverfahren

Bevor Sie als Arbeitnehmer eine Klage in die Wege leiten, sollten Sie sich erst auf anderem Wege bemühen, Ihren Lohn zu erhalten – und zwar indem Sie dem Arbeitgeber eine schriftliche Mahnung zukommen lassen. Aus Beweisgründen ist dem Arbeitgeber die Mahnung per eingeschriebenem Brief zuzustellen. Legen Sie in dem Schreiben eine Frist von einigen Tagen bis höchstens einer Woche fest und kündigen Sie an, dass Sie gerichtliche Schritte einleiten werden, wenn der Lohn bis zum Ende der Frist nicht ausbezahlt wurde. Zusammengefasst ist folgendes zu beachten:

  • Nur ausstehender Lohn kann eingeklagt werden.
  • Erst ist der Arbeitgeber schriftlich zu mahnen (per eingeschriebenem Brief), ihm ist eine angemessene Frist für die Auszahlung zu setzen.
  • Haben Sie den Lohn nach Fristablauf immer noch nicht erhalten, können Sie eine Leistungsklage in die Wege leiten bzw. ein Schlichtungsgesuch stellen.

Diese Vorgehensweise ist auch wichtig, um einen allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend machen zu können. Der Arbeitnehmer hat nämlich auf jeden Fall seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Er muss sich ausreichend darum bemühen, seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen – ansonsten kann es passieren, dass ihm keine Insolvenzentschädigung zugesprochen wird. Der Arbeitnehmer hat sich aller hierfür zur Verfügung stehenden Mittel (Mahnung, Leistungsklage, Betreibung) zu bedienen.

Ablauf der Klage auf Leistungen im Insolvenzverfahren

Bei ausstehenden Lohnansprüchen empfiehlt es sich, nicht lange zu warten. Als Arbeitnehmer sollten Sie aktiv werden und sich vor der Konkurseröffnung zunächst direkt an Ihren Arbeitgeber wenden. Wie oben bereits erwähnt wurde, ist dem Arbeitgeber zunächst eine Mahnung zuzustellen. Erst dann, wenn Ihnen der ausstehende Lohn nach Ablauf der Frist nicht ausgezahlt wurde, ist eine Leistungsklage in die Wege zu leiten. Stellen Sie hierfür ein Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsstelle.

Anschliessend kommt es zu einer Schlichtungsverhandlung, bei welcher beide Parteien persönlich anwesend sein müssen. In der Verhandlung wird versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Ist dies nicht möglich, wird Ihnen eine Klagebewilligung erteilt. Sie haben die Leistungsklage bei Insolvenzverfahren anschliessend – entweder schriftlich oder mündlich – innert 3 Monaten beim zuständigen Gericht einzureichen. Wenn Sie im Verfahren obsiegen, wird das Urteil nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt.

Nach der öffentlichen Bekanntgabe der Konkurseröffnung sind Ihre ausstehenden Lohnforderungen innert 30 Tagen beim Konkursamt anzumelden. Lohnansprüche werden privilegiert behandelt und haben Vorrang gegenüber anderen Forderungen. Das betrifft jedoch lediglich Forderungen, die höchstens sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.Denken Sie auch daran, rechtzeitig um Insolvenzentschädigung zu ersuchen. Löhne, die nach der Insolvenzeröffnung fällig geworden wären, können unter Umständen durch die Arbeitslosenentschädigung gedeckt werden.

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Kosten für eine Leistungsklage im Insolvenzverfahren

Das Verfahren ist – wie arbeitsrechtliche Verfahren generell – bis zu einem Streitwert von 30.000 Franken kostenlos. Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe des einzuklagenden Lohns, wobei hierfür der Bruttolohn herangezogen wird. Möchten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, ist diesbezüglich jedoch mit Kosten zu rechnen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht berechnet in etwa 250 Franken und mehr pro Stunde. Die Kosten sind jedoch grundsätzlich von der Partei zu tragen, die im Verfahren unterliegt. Im Falle eines für Sie erfolgreichen Verfahrens erhalten Sie also die Ausgaben für einen Rechtsbeistand im Rahmen der Parteientschädigung zurück. Für ein Schlichtungsverfahren ist keine Parteientschädigung vorgesehen.

Unentgeltliche Rechtspflege

Denken Sie auch an die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege oder unentgeltliche Rechtsauskunft in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch Bedürftigkeit und die Aussicht auf ein erfolgreiches Verfahren. Wenn anwaltliche Hilfe geboten scheint, beinhaltet das Unterstützungsangebot auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für kurze Beratungen können Sie sich an eine kantonale Stelle für unentgeltliche Rechtsauskunft wenden.

Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?

Kommt es zu einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, sollte der Arbeitnehmer rechtzeitig handeln und die richtigen Schritte in die Wege leiten. Versäumt der Arbeitnehmer dies, können damit Konsequenzen einhergehen, die auf jeden Fall vermieden werden sollten. Mit Hilfe von juristischer Unterstützung können Sie sich gegen einen drohenden Lohnverlust infolge der Insolvenz absichern. Von Ihrem Rechtsanwalt erfahren Sie, wie vorzugehen ist und wann welche Massnahmen zu setzen sind. Er kann Sie während des gesamten Verfahrens begleiten, die Leistungsklage im Insolvenzverfahren für Sie einreichen und er wird sich vor Gericht für Ihre Interessen einsetzen, damit Sie das erhalten, was Ihnen zusteht.

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FAQ: Leistungsklage bei Insolvenzverfahren

Generell können Sie mit einer Leistungsklage lediglich ausstehende Lohnzahlungen einfordern. Zudem sollten Sie dem Arbeitgeber zunächst eine schriftliche Mahnung zukommen lassen. Die Mahnung ist auf jeden Fall per eingeschriebenem Brief zuzustellen. Legen Sie eine angemessene Frist fest. Haben Sie den Lohn nach Ablauf der Frist noch nicht erhalten, können Sie die Leistungsklage in die Wege leiten.
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