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Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung § Voraussetzungen, Ablauf & Kosten

Von einer missbräuchlichen Kündigung spricht man zum Beispiel dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer persönlichen Eigenschaft entlassen wird, die nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht (z.B. aufgrund der Religion). Besteht der Verdacht, dass eine Kündigung missbräuchlich war, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten und Einsprache gegen die Kündigung erheben. Unter Umständen kann die Kündigung auf diese Weise noch abgewendet oder entschädigt werden. Doch wie läuft dies genau ab, welche Kosten sind zu erwarten und in welchen Fällen ist es überhaupt sinnvoll, Einsprache gegen eine Kündigung zu erheben? Diesen Fragen widmet sich der folgende Artikel.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung

Wann eine Kündigung missbräuchlich ist, ist durch Artikel 336 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Demgemäss kann von einer missbräuchlichen Kündigung unter anderem dann gesprochen werden, wenn sie aufgrund einer persönlichen Eigenschaft ausgesprochen wird, ohne dass diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.

Eine Kündigung ist aber zum Beispiel auch dann missbräuchlich, wenn sie als Reaktion auf eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung hat der Kündigende gemäss Artikel 336a des Obligationenrechts (OR) mit Sanktionen in Form von Entschädigungszahlungen zu rechnen.

Die Höhe der Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgelegt, darf aber höchstens 6 Monatslöhne betragen. Möchte der Gekündigte eine Entschädigung einfordern, so hat er dafür laut Artikel 336b des Obligationenrechts (OR) beim Kündigenden schriftlich Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung zu erheben – er hat dafür bis zum Ende der Kündigungsfrist Zeit. Führt eine Einsprache zu keiner Einigung bezüglich einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses, so kann vom Gekündigten Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht und Klage eingereicht werden – vorausgesetzt, die Einsprache gegen die Kündigung ist gültig erfolgt. Wird die Klage nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht, gilt der Anspruch auf Entschädigung als verwirkt.

Voraussetzungen für eine Einsprache

Ein Verlust der Arbeitsstelle ist meist nicht so einfach zu verkraften – ganz besonders dann, wenn die Entlassung ungerecht zu sein scheint. Einem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, einem Mitarbeiter ordentlich zu kündigen, ohne dass dafür ein Grund angegeben werden muss. Dennoch unterliegt er gewissen Einschränkungen, die ihm eine Kündigung während bestimmter Zeiträume oder aus unsachlichen Gründen verbieten. Eine Kündigung darf nicht missbräuchlich sein, ansonsten kann der Arbeitgeber vom Gericht verpflichtet werden, dem Gekündigten eine Entschädigung zu leisten. Das Gesetz nennt klare Kündigung Situationen, die als missbräuchlich zu beurteilen sind und aufgrund derer eine Klage gegen diese missbräuchliche Kündigung erhoben werden können. Hierzu zählen mitunter:

  • Dem Angestellten wird aufgrund einer persönlichen Eigenschaft, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, gekündigt
  • Die Kündigung erfolgt infolge dessen, dass die Person ein verfassungsmässiges Recht ausübt, ohne dass dabei eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt wird oder dies die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde.
  • Jemandem wird ausschliesslich deshalb gekündigt, um Ansprüche dieser Person aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen zu müssen
  • Es werden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht und es kommt in der Folge zu einer Entlassung. („Rachekündigung“)
  • Es wird eine unfreiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt und es kommt deshalb zu einer Kündigung. (zum Beispiel während Militär-, Schutz- oder Zivildienst)
  • Ein Arbeitnehmer wird aufgrund einer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband oder wegen einer gewerkschaftlichen Tätigkeit gekündigt
  • Ein Mitarbeiter ist gewählter Arbeitnehmervertreter in einer Einrichtung des Betriebs und wird ohne einen begründeten Anlass gekündigt

Liegt eine der oben genannten Gegebenheiten einer Kündigung zugrunde, so kann diese als missbräuchlich beurteilt werden und Einsprache beim Arbeitgeber erhoben werden. Im Gesetz sind jedoch nicht alle Situationen erfasst, in welchen eine Entlassung als missbräuchlich eingeordnet werden kann. 

Auslegung der Kündigungsgründe

In der Praxis zeigt sich oftmals, dass die Auslegung von Kündigungsgründen oftmals enormes Konfliktpotenzial darstellen kann. Um die Erfolgsaussichten der Einsprache zu stärken, empfiehlt es sich, Nachweise für die missbräuchliche Natur der Kündigung vorzuweisen.

Ablauf der Einsprache bei missbräuchlicher Kündigung

Möchten Sie Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung erheben, dann ist dafür ein Schreiben an den Arbeitgeber zu übermitteln. Ihr Arbeitgeber muss das Schreiben noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten. Die Einsprache sollte am besten in Form eines eingeschriebenen Briefs erfolgen. Wenn Sie möchten, können Sie Ihrem Arbeitgeber das Schreiben auch persönlich übergeben – in dem Fall sollten Sie aus Beweisgründen unbedingt eine schriftliche Empfangsbestätigung (samt Datum) fordern. Sendungen per Mail sind nur mit elektronischer Unterschrift ausreichend. Für eine gültige Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung ist folgendes zu beachten:

  • In dem Schreiben sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie die Kündigung als missbräuchlich ansehen und dass Sie daher Einsprache erheben.
  • Ausserdem muss aus dem Schreiben klar hervorgehen, dass Sie an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind. Legen Sie am besten eine Frist von einigen Tagen fest, in welchen Sie eine Rückmeldung diesbezüglich von Ihrem Arbeitgeber erwarten.
  • Der Brief ist zu unterzeichnen und per Einschreiben (oder mit anschliessender Empfangsbestätigung) zu versenden
  • Der Arbeitgeber muss das Schreiben noch vor Ende der Kündigungsfrist erhalten

Auch wenn sich herausstellen sollte, dass es sich tatsächlich um eine missbräuchliche Entlassung handelt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Sie wiedereinzustellen (Ausnahme: Fälle missbräuchlicher Kündigung im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz). Wenn Ihr Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses ablehnt, können Sie jedoch Klage einreichen und Entschädigung beanspruchen. Die Klage hat innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen – ansonsten gilt Ihr Anspruch auf Entschädigung als verwirkt.

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Wie verhält es sich im Falle einer fristlosen Kündigung?

Auch wenn Sie fristlos gekündigt wurden, kann Einsprache gegen die fristlose Kündigung erhoben und Entschädigung in der Höhe von bis zu 6 Monatslöhnen beansprucht werden. Eine fristlose Kündigung ist nämlich unzulässig, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die diese rechtfertigen würden. Zusätzlich zur Entschädigung kann auch ein Anspruch auf den Lohn, der dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der Kündigungsfrist noch zugekommen wäre, geltend gemacht werden. Eine fristlose Kündigung kann zudem auch missbräuchlich sein, wenn zusätzlich zur Unrechtmässigkeit der fristlosen Entlassung auch die im ersten Abschnitt dieses Artikels behandelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind Sie der Ansicht, dass Sie zu Unrecht fristlos entlassen wurden, sollten Sie umgehend Einsprache gegen die fristlose Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber erheben und ihm schriftlich mitteilen, dass Sie die Kündigung als ungerechtfertigt ansehen. In dem Schreiben können Sie dem Arbeitgeber ebenfalls anbieten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Anders als bei einer missbräuchlichen Kündigung ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich, um Ansprüche auf Entschädigung und Ersatz des Lohnes geltend zu machen.

Die Höhe der Entschädigung wird sowohl bei einer fristlosen als auch bei einer missbräuchlichen Kündigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Das Gericht wird sich also eingehend mit Ihrem Fall befassen und die Entschädigungssumme den Gesamtumständen entsprechend ansetzen. Dabei können sich diverse Faktoren – unter anderem auch eine Missbräuchlichkeit der Kündigung – auf die Höhe der Entschädigung auswirken. Auch wenn beide Tatbestände vorliegen sollten und die Kündigung sowohl missbräuchlich als auch fristlos erfolgt ist, ist jedoch kein doppelter Entschädigungsanspruch geltend zu machen, sondern lediglich der für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Das heisst: Die maximale Entschädigungshöhe bleibt unverändert und beträgt auch für eine missbräuchliche fristlose Entlassung maximal 6 Monatslöhne.

Kosten für eine Kündigungseinsprache

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt: Das Verfahren ist kostenlos, wenn der Streitwert nicht mehr als 30.000 Franken beträgt. Wenn Sie die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie hierfür jedoch mit Ausgaben in der Höhe von mindestens 250 Franken pro Stunde rechnen. Ein Anwalt ist in der Schweiz aber nicht zwingend erforderlich. Generell müssen Sie die Kosten im Falle eines für Sie erfolgreichen Verfahrensausgangs – unabhängig davon, um welchen Streitwert es sich handelt – nicht selbst tragen. Die Gegenpartei hat dann sowohl für die Gerichts- als auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei aufzukommen.

Option auf unentgeltliche Rechtspflege

Wenn Ihre Mittel nicht ausreichen sollten, kann in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden dann (zumindest vorerst) vom Staat übernommen. In Fällen, in denen juristische Unterstützung als notwendig erachtet wird bzw. geboten scheint, können im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Kosten für einen Anwalt entfallen. Für eine kurze Beratung können Sie sich übrigens auch an eine Stelle für unentgeltliche Rechtsauskunft wenden.

Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?

Das Gesetz umfasst die Situationen, in welchen von einer missbräuchlichen Kündigung gesprochen werden kann, nur unvollständig. Daher kann es schwierig sein, zu beurteilen, inwieweit eine solche im persönlichen Fall tatsächlich vorliegt. Ein Anwalt kann dies für Sie überprüfen. Ähnlich verhält es sich auch bei bei einer fristlosen Kündigung. Wenn Sie vermuten, dass Sie ungerechtfertigterweise fristlos gekündigt wurden und die Entlassung zugleich auch als missbräuchlich einstufen, sollten Sie sich sicherheitshalber an einen Juristen wenden um zu klären, welche die geeignete Vorgehensweise in Ihrer Situation ist. Erhärtet sich Ihr Verdacht auf eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung, können Sie neben der Entschädigung auch die Ihnen durch die Nichteinhaltung der Fristen entgangenen Lohnansprüche einfordern.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie natürlich auch vor Gericht und bereits bei der Vorbereitung einer Klage begleiten und Sie bei der Einsprache gegen die Kündigung und Beweissammlung unterstützen. Mit Hilfe eines Juristen können Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Klage erhöhen und erhalten bereits vorab eine Einschätzung bezüglich der in Ihrem Fall realistischen Entschädigungssumme.

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FAQ: Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung

Es sind viele verschiedene Situationen denkbar, in welchen von einer missbräuchlichen Entlassung gesprochen werden kann. Generell kann eine Kündigung missbräuchlich sein, wenn diese aus unsachlichen Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, ausgesprochen wird (zum Beispiel aufgrund persönlicher Eigenschaften des Arbeitnehmers wie seiner Herkunft oder Religion). Auch eine Entlassung aus Rache oder um einer vereinbarten Gehaltserhöhung zu entgehen ist missbräuchlich. Dies sind nur einige Beispiele – mitunter kann auch die Art und Weise, wie die Kündigung vollzogen wurde, als missbräuchlich bewertet werden.
In dem Fall sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber erheben – am besten per eingeschriebenem Brief und unbedingt schriftlich. Ihr Arbeitgeber muss den Brief vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten. In dem Schreiben ist der Arbeitgeber unter anderem auch darauf hinzuweisen, dass Interesse daran besteht, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Sollte der Arbeitgeber dies ablehnen, können Sie eine Entschädigung einklagen – dies hat innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
Es kann sein, dass eine Entlassung sowohl die Kriterien einer missbräuchlichen als auch die einer fristlosen Kündigung aufweist. Ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, sollten Sie auf jeden Fall Einsprache gegen die fristlose Kündigung erheben und Entschädigung beanspruchen. Zusätzlich zur Entschädigung steht Ihnen hier jedoch auch die Auszahlung des Lohns zu, den Sie noch erhalten hätten, wenn Sie ordentlich, unter Einhaltung der Kündigungsfristen, entlassen worden wären. Bei gleichzeitig gegebener Missbräuchlichkeit kann das Gericht dies bei der Festlegung der Entschädigungshöhe berücksichtigen – ein doppelter Anspruch auf Entschädigung (also eine gesonderte Entschädigung pro Sachverhalt) besteht jedoch nicht.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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