Aussicht auf eine provisorische Wiedereinstellung hat man immer dann, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kündigung erfüllt sind. Es braucht also immer eine positive Prognose für die Klage auf Wiedereinstellung. Durch die provisorische Wiedereinstellung verfügt der Arbeitnehmer wieder über einen Lohnanspruch. Für den Fall, dass sich der Arbeitgeber weigert, den betroffenen Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen, liegt ein Fall von Annahmeverzug vor nach Art. 324 OR vor und der Lohn wird in jedem Fall geschuldet, ohne dass der Arbeitnehmer zu einer Nachleistung verpflichtet ist. Allerdings werden Einsparungen des Arbeitnehmers und ein anderweitiger Erwerb angerechnet.
Rechtskräftiger Abschluss der Klage auf Wiedereinstellung
Wird die Kündigungsschutzklage Wiedereinstellung entschieden bei Gericht, so sind verschiedene Ergebnisse denkbar. Dabei kann eine provisorische Anfechtung der Kündigung erfolgen und auch die Klage auf Wiedereinstellung erfolgreich ausgehen. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer durchgehend beschäftigt, hat seinen Lohnanspruch und ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Für den Fall, dass zwar eine provisorische Wiedereinstellung während der Klage entscheiden wurde, jedoch die Klage auf Wiedereinstellung abgelehnt wurde, ist der Arbeitnehmer bis zum Anschluss der Klage provisorisch weiterbeschäftigt, jedoch ist das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Verfahrens beendet. Ggf. können im Einzelfall noch Entschädigungen geltend gemacht werden.
Falls keine provisorische Wiedereinstellung erfolgte, jedoch die Kündigungsschutzklage Wiedereinstellung erfolgreich war, muss der Arbeitnehmer auch für die Zeit des Klageverfahrens entschädigt werden in Bezug auf seinen Lohnanspruch und ist dann weiterhin beschäftigt. Wenn jedoch keine provisorische Wiedereinstellung erfolgte und auch die Klage auf Wiedereinstellung erfolglos blieb, hat der Arbeitnehmer keinen rückwirkenden Lohnanspruch und auch keinen Anspruch auf eine weitere Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall aufgelöst und es besteht auch kein rückwirkender Lohnanspruch, ggf. aber ein Anspruch auf Entschädigung.
Entschädigung statt Wiedereinstellung bei der Kündigungsschutzklage Wiedereinstellung
Nach dem Gleichstellungsgesetz besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer nach einer Klage auf Wiedereinstellung auf die Wiedereinstellung zu verzichten und eine Entschädigung nach EnArt. 336a OR geltend zu machen. Dabei besteht das Recht auf eine Änderung des Rechtsbegehrens bzw. auf die Wiedereinstellung zu verzichten, in jedem Verfahrensstadium. Auch kann das Gericht natürlich statt einer Wiedereinstellung eine Entschädigung entscheiden.
Beispiel
Eine gelernte Damenschneiderin ist seit dem August 2000 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und wird im Laufe der Jahre zur Abteilungsleiterin Produktion befördert. Ferner wird 2017 eine Stelle „Abteilungsleiter Schule“ mit einer männlichen Lehrperson besetzt, die in Bezug auf den Lohn höher eingestuft wird als die Damenschneiderin. In den folgenden Jahren entstehen diverse zwischenmenschliche Probleme zwischen den Mitarbeitern und der Direktorin. Nach internen Beratungen beschliesst die Geschäftsführung im Jahr 2018, der Damenschneiderin zu kündigen. Im Frühjahr 2019 erhebt die Damenschneiderin intern Beschwerde wegen einer Lohndiskriminierung, die sogleich abgewiesen wird. Daraufhin wird der Damenschneiderin im August 2020 gekündigt.
Gegen diese Kündigung erhebt die Damenschneiderin Einsprache und macht eine Rachekündigung nach Art. 10 GIG geltend. Jedoch erachtet die zuständige Schlichtungsstelle die Rachekündigung für nicht glaubhaft. Allerdings stellt sie auch fest, dass hält sie jedoch auch fest, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht umfassend nachgekommen ist. In diesem Fall einigen sich die Parteien auf eine Freistellung der Damenschneiderin bis zum Ende der Kündigungsfrist und auf die Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 10´000.-
Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht bei einer Klage auf Wiedereinstellung helfen?
Wird ein Mitarbeiter nach einer Beschwerde über eine Diskriminierung nach dem Gleichstellungsgesetz gekündigt, sollte er umgehend den Rat eines erfahrenen Anwalts für Arbeitsrecht einholen. Dabei kann dieser im individuellen Fall prüfen, ob eine Klage auf Wiedereinstellung sinnvoll ist und die entsprechenden Vorkommnisse auf ihre rechtliche Tauglichkeit prüfen. Für den Fall, dass dies im Einzelfall aussichtsreich ist, wird er eine entsprechende Klage auf Wiedereinstellung vorbereiten und ggf. auch einen Antrag auf eine provisorische Wiedereinstellung stellen.
Für den Fall, dass ggf. eine diskriminierende Kündigung nach dem Gleichstellungsgesetz nicht erfolgsträchtig ist, kann evtl. immer noch eine missbräuchliche Kündigung geltend gemacht werden und entsprechende Entschädigungen eingefordert werden. Auch in diesem Fall wird ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht die entsprechenden Massnahmen gerichtlich in die Wege leiten und seinen Mandanten bestmöglich vertreten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zur Klage auf Wiedereinstellung.