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Kündigung wegen Insolvenz § Rechtliches, Ansprüche & mehr

Gerät ein Unternehmen in die Insolvenz, so kommt dies für die Mitarbeiter oft unerwartet. Schnell stellen sich viele Fragen zu Lohnzahlungen, zur Kündigung wegen Insolvenz und zu den richtigen Massnahmen, die man als Arbeitnehmer ergreifen muss. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen in einem derartigen Fall gelten und insbesondere auch, wann eine Kündigung wegen Insolvenz ausgelöst werden kann oder auch vom Arbeitnehmer aktiv betrieben werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliches zur Kündigung wegen Insolvenz

Die Insolvenz eines Arbeitgebers hat nicht automatisch die Auflösung der Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern zur Folge und stellt zunächst auch erst mal keinen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber dar. In vielen Fällen wird jedoch die zuständige Insolvenzverwaltung eine Kündigung wegen Insolvenz der Arbeitsverträge auf den nächstmöglichen Termin aussprechen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig ist und für die ausstehenden Löhne keine Sicherheit mehr leisten kann, sind Arbeitnehmer berechtigt, nach einer schriftlichen Vorankündigung eine fristlose Kündigung wegen Insolvenz auszusprechen nach Art. 337a OR. 

Jedoch sollte diese Vorgehensweise gut überlegt sein, denn ein Arbeitnehmer hat für Lohnforderungen, die während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Nimmt er die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung wahr, ist das Arbeitsverhältnis beendet und somit auch sein Anspruch auf die Insolvenzentschädigung. Grundsätzlich ist die Insolvenzentschädigung nach Art. 51 ff. ALG eine Lohnausfallversicherung, die immer dann greift, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Diese Versicherung übernimmt dann den Schutz der offenen Lohnforderungen und verhindert dadurch, dass sich solche Lohnausfälle für den Arbeitnehmer existenzbedrohend gestalten. Allerdings wird die Insolvenzentschädigung nur für maximal für die vier Monate vor dem letzten geleisteten Arbeitstag gewährt.

Ausserdem sind auch Arbeitnehmer, die eine Insolvenzentschädigung einfordern, immer gleichzeitig auch verpflichtet, selbst die Leistung der Versicherung möglichst zu mindern, indem sie sie ihre Lohnforderungen im Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber geltend machen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Lohnansprüche zu wahren. Generell geht mit einer Bezahlung der Insolvenzentschädigung auch der Lohnanspruch vom Arbeitnehmer auf die Arbeitslosenkasse über. Ferner deckt die Insolvenzentschädigung auch nicht alle Forderungen eines Arbeitnehmers gegen den insolventen Arbeitgeber. Ausgenommen sind insbesondere z. B. Schadenersatzforderungen gegen den Arbeitgeber (z.B. wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung) oder auch Lohnzuschläge, die Spesencharakter haben.

Kündigung wegen Insolvenzverfahren – die Möglichkeiten und Folgen

Wird ein Konkurs über den Arbeitgeber eröffnet, gilt dieser als zahlungsunfähig. Jedoch enden bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht automatisch. Grundsätzlich ist es möglich, eine Kündigung in der Insolvenzzeit durch Arbeitnehmer auszusprechen. So kann ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. Dabei kann der Arbeitnehmer nach Art. 337a OR eine ordentliche Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer kann eine Sicherstellung des Lohnes verlangen. Jedoch wird er diese Sicherstellung in der Insolvenz zumeist nicht erhalten, was ihm das Recht verschafft, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Kündigung wegen Insolvenzverfahren – die Rolle der Insolvenzverwaltung

Im Gegenzug hat ein Insolvenzverwalter zu entscheiden, ob er in die bestehenden Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern eintreten wird oder aber eine betriebsbedingte Kündigung Insolvenzverfahren auszusprechen nach Art. 211 Abs. 2 SchKG. Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die Arbeitsverträge fortsetzt, werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu Schulden der Konkursmasse. In diesem Fall wird also der Lohn eines Arbeitnehmers aus ab diesem Zeitpunkt aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Tritt der Insolvenzverwalter nicht in die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer ein, so bleiben diese zwar weiterhin bestehen, jedoch wird der Betrieb des insolventen Unternehmens in der Regel nicht weitergeführt. Jedoch ist in diesem Fall der Arbeitsvertrag weiterhin zu erfüllen, wie wenn keine Insolvenzverfahren über den Arbeitgeber eröffnet worden wäre. Man spricht hier auch von einer Realerfüllung. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Lohnforderungen und weitere Realansprüche, die dann in Geldforderungen umgewandelt werden, in einem sogenannten Kollokationsverfahren des Konkurses geltend machen. Dabei hat er ein Recht zur Befriedigung seiner Lohnforderungen aus der Konkursmasse und wird somit zum Konkursgläubiger.

Generell muss die Insolvenzverwaltung die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger beachten. Sie darf dabei nicht einzelne Gläubiger besser stellen, wozu eben auch Arbeitnehmer zählen können. Für den Fall, dass die Insolvenzverwaltung also in einen bestehenden Arbeitsvertrag eintritt, kann dies insofern zu einer Besserstellung der Arbeitnehmer führen, als dadurch evtl. zu Lasten der Insolvenzmasse frühere Löhne zu bezahlen sind. Zumeist ist es in diesen Fällen angebracht eine Kündigung wegen Insolvenzverfahren auszusprechen. Für den Fall, dass die Insolvenzverwaltung die Leistungen des Arbeitnehmers weiterhin in Anspruch nehmen will, kann sie ihm, einen zumeist temporären, neuen Arbeitsvertrag anbieten.

Ansprüche des Arbeitnehmers bei einer Kündigung wegen Insolvenzverfahren

Wird eine betriebsbedingte Kündigung Insolvenzverfahren ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer seinen Lohn und weitere Ansprüche ab der Insolvenzeröffnung bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der Vertragsdauer geltend machen, je nachdem , ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Dabei muss er sich alle Vorteile anrechnen lassen, die er in dieser Zeit bereits erlangt hat. Hierzu gehören z. B. Einkommen, die er bereits in der Kündigungszeit anderweitig verdient hat. Für den Fall, dass er bereits eine Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit bezieht, werden diese von der Arbeitslosenkasse in ihrer Höhe von den Forderungen des Arbeitnehmers abgezogen bzw. die Forderungen an die Arbeitslosenkasse abgetreten.

Generell sind bei einer Kündigung wegen Insolvenzverfahren die Forderungen der Arbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung entstanden oder fällig geworden sind, privilegiert und fallen in die erste Klasse der Befriedigung von Konkursgläubigern. Hingegen sind ältere Ansprüche des Arbeitnehmers nicht privilegiert und fallen deshalb nur in die dritte Klasse. Insgesamt gehören zu den Forderungen des Arbeitnehmers wie der Lohn oder Vergütungsvereinbarungen wie evtl. ein 13. Monatslohn, Urlaubsansprüche, Provisionen etc..

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Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung bei der Kündigung wegen Insolvenz

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung über den Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Beim Vorliegen  bestimmter Voraussetzungen können sie jedoch für bis zur Konkurseröffnung fällige Löhne eine Insolvenzentschädigung geltend machen. Ferner können sie für Löhne, die nach der Insolvenzeröffnung fällig wären, eine Arbeitslosenentschädigung beziehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist dabei immer für den Bezug einer Insolvenzentschädigung und einer Arbeitslosenentschädigung, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche im Konkurs angemeldet hat. Dabei muss er der Arbeitslosenkasse eine vom Konkursamt ausgestellte Bestätigung der Forderungsanmeldung vorlegen.

Jedoch trifft den Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung wegen Insolvenzverfahren eine Schadenminderungspflicht. Deshalb ist er dazu verpflichtet, im Konkursverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu geltend zu machen bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihm die Arbeitslosenkasse mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eintritt. Jedoch muss der Arbeitnehmer auch danach die Arbeitslosenkasse bei der Verfolgung des Anspruchs unterstützen und weiterhin den Arbeitgeber mahnen oder ggf. eine Beitreibung einleiten. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Schadenminderungspflicht verletzt durch vorsätzliches, grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, kann die Leistung der Insolvenzentschädigung verweigert werden.

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für obersre Führungskräfte oder Gesellschafter

Oberste Führungskräfte oder auch andere Personen, die die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, wie z. B. Gesellschafter oder anderweitig finanziell Beteiligte, sowie auch ihre mitarbeitenden Ehepartner, haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Massnahmen und Fristen bei einer Kündigung wegen Insolvenz

Bahnt sich eine Insolvenz des Arbeitgebers an bedeutet dies für Arbeitnehmer zunächst die unmittelbare Gefahr von ausbleibenden Lohnzahlungen. Tritt dies ein, so ist es immer ratsam, nicht lange zu warten und den Arbeitgeber schriftlich anzumahnen unter der Ansetzung einer kurzen Frist. Falls diese verstreicht, kann man auch eine Beitreibung einleiten. Ferner ist ein Arbeitnehmer berechtigt, bei Lohnzahlungsverzug die Arbeit zu verweigern, solange der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen im Rückstand ist. Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer folgende Punkte berücksichtigen :

Lohnforderungen absichern lassen

Aufrufe von Arbeitgebern zur Solidarität der Arbeitnehmer während einer Krise sollten kritisch betrachtet werden. Für offene und zukünftige Lohnforderungen sollte ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Sicherheiten einfordern, die z. B. in Form eine Bankgarantie oder auch eines Wertschriftendepots erfolgen können. Keinesfalls sollte man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber in einer kritischen Lage mit einem „Kredit“ aushelfen.

Kündigung in der Insolvenzzeit durch Arbeitnehmer

Ist der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig und kann keine Sicherheiten mehr leisten für ausstehende Löhne, kann ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nach einer schriftlichen Ankündigung auch fristlos auflösen. Dabei kann er auch Schadenersatz zumindest für den Lohn bis zur regulären Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf des Vertrages verlangen. Ein derartiger Schritt ist jedoch im Einzelfall genau zu überprüfen, da er Auswirkungen auf Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenhilfe hat.

Kündigung wegen Insolvenz durch Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter

Wird das Insolvenzverfahren über den Arbeitgeber eröffnet, wir ein aktives Arbeitsverhältnis noch nicht automatisch aufgelöst. Auch gibt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Arbeitgeber noch nicht automatisch das Recht, den Arbeitnehmern fristlos zu kündigen. Normalerweise wird die Insolvenzverwaltung die Arbeitsverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch eine betriebsbedingte Kündigung wegen Insolvenzverfahren auflösen und nur in besonderen Ausnahmefällen den Betrieb weiterführen.

Behandlung der Lohnforderungen bei einer Kündigung wegen Insolvenz

Die offenen Lohnforderungen der Arbeitnehmer werden Teil des Insolvenzverfahrens. Hierbei priviligiert das Betreibungsrecht diejenigen Forderungen, die in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder aus deren Folge entstanden sind. Deshalb werden diese vorrangig befriedigt, sofern sie aus der Insolvenzmasse bedient werden können.

Arbeitslosenkasse und Arbeitslosenversicherung

Sind Arbeitnehmer aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers von heute auf morgen ohne Einkommen, müssen sie sich unverzüglich an die Arbeitslosenkasse wenden. In diesem Fall erhalten sie dann vom Tag der Insolvenzeröffnung an normale Tagegelder. Hingegen ist für Forderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren die Arbeitslosenversicherung für eine Insolvenzentschädigung zuständig.

Leistungen der Insolvenzentschädigung

Eine Insolvenzentschädigung deckt maximal die Lohnforderungen der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses und wird von der zuständigen, öffentlichen kantonalen Arbeitslosenkasse ausbezahlt. Jedoch kann eine Insolvenzentschädigung nur innerhalb von 60 Tagen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anzeige im «Handelsamtsblatt» geltend gemacht werden. Später gelte gemachte Ansprüche werden nicht mehr berücksichtigt. Durch die Insolvenzentschädigung werden generell 100 % des entgangenen Bruttolohns gedeckt, bis zu einem Maximalbetrag von 10.500 Franken monatlich. Allerdings übernimmt diese keine Kinderzulagen, Krankengelder oder Spesen.

Grundsätzlich kommt eine Insolvenzentschädigung nur für Lohnansprüche auf, die noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Deshalb muss an diesen Umstand gedacht werden, wenn ein Arbeitnehmer plant, das Arbeitsverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers fristlos zu kündigen. Denn in diesem Fall werden die Ansprüche, die nach einer fristlosen Kündigung anfallen nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt. Aus diesem Grund ist von einer voreiligen fristlosen Kündigung in der Insolvenzzeit durch Arbeitnehmer abzuraten. Generell sollte ein Arbeitnehmer Lohnaussetzungen eines Arbeitgebers nie länger als 6 Monate dulden, da auch die Insolvenzentschädigung maximal diese Zeitspanne abdeckt.

Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht bei der Kündigung wegen Insolvenz helfen?

Arbeitnehmer, die nach einer Insolvenz des Arbeitgebers um ihr Geld kämpfen, haben zumeist einen steinigen Weg vor sich. Deshalb ist es besonders wichtig, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten und keine Fristen zu verpassen. Deshalb ist ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in diesen Fällen ein wichtiger Partner. Dieser kann den betroffenen Arbeitnehmer beraten, welche Massnahmen im Einzelfall zu erfolgen haben und ihn auch über die Handlungsalternativen aufklären.

Ferner kann er ihn dabei unterstützen, entsprechende Forderungen aufzubereiten, anzumahnen, beizutreiben oder auch mit der Arbeitslosenkasse und Arbeitslosenversicherung zu regeln. Für den Fall, dass sich auf dem vorgezeichneten rechtlichen Pfad die Forderungen eines Arbeitnehmers nicht eintreiben lassen, kann er natürlich auch in einem gerichtlichen Verfahren die Forderungsangelegenheiten klären lassen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zum Thema Kündigung wegen Insolvenz.

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FAQ: Kündigung wegen Insolvenz 

Ein Insolvenzverfahren ist kein ausreichender Kündigungsgrund. Auch bei Insolvenz gilt das Kündigungsschutz Gesetz. Eine Kündigung muss das letzte mögliche Mittel sein. Ist eine Weiterbeschäftigung möglich, können Sie sich gegen die Kündigung wehren.

Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gilt, dass ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder zum Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags kündigen kann.
Eine Insolvenz tritt ein, wenn ein Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig nachkommen kann. In diesem Fall kann ein Arbeitnehmer in der Schweiz einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend machen, wenn er seine Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber nachdrücklich geltend gemacht hat.
Nach der Eröffnung des Verfahrens wird das pfändbare Vermögen des Schuldners vom Insolvenzverwalter verwertet und der Erlös geht an die Gläubiger. Arbeitnehmer können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Tagegeld bei der Arbeitslosenkasse beantragen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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