Schutz vor geschlechterdiskriminierenden Kündigungen
Kündigungen, die aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit ausgesprochen werden, gelten als missbräuchlich und führen zu einer Entschädigungspflicht. Eine solche Kündigung ist als Diskriminierung einzustufen, weshalb dabei das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau zur Anwendung kommt. Dieses Gesetz hat die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann zum Ziel und sieht demnach auch Regelungen vor, die es der diskriminierten Person leichter machen sollen, gegen eine solche Kündigung vorzugehen.
In der Praxis sind Personen, die Opfer einer missbräuchlichen Kündigung sind jedoch häufig nicht bereit gegen den ehemaligen Arbeitgeber vorzugehen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Das Gleichstellungsgesetz setzt an diesem Punkt an. Zudem gibt es Organisationen, die die Gleichstellung fördern oder die Interessen von Arbeitnehmern wahrnehmen, das Recht, in eigenem Namen feststellen zu lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt.
Eine bedeutende Rolle im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Entschädigung spielt dabei die gesetzliche Beweislasterleichterung. Während im Normalfall jene Partei die Tatsache beweisen muss, die daraus Rechte erhält, muss eine Diskriminierung lediglich glaubhaft gemacht werden. Gelingt dies, liegt es an der Arbeitgeberin das Gegenteil zu beweisen. Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil sich eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Diskriminierung im Betrieb beschwert oder beim Gericht Ansprüche geltend macht, kann sich die Arbeitnehmerin auch gegen die Kündigung selbst wehren. Der Schutz vor einer solchen «Rachekündigung» besteht während dem Verfahren sowie weitere sechs Monate danach.
Kündigungsschutz in Sonderfällen
Jetzt wissen Sie, wie sich der Kündigungsschutz nach Ablauf der Probezeit und bei unbefristeten Arbeitsverträgen darstellt. Wie aber sieht er bei befristeten Arbeitsverhältnissen, in der Probezeit, bei einvernehmlicher Trennung und geistloser Kündigung aus? Unter diesen Umständen liegt der Sinn des Kündigungsschutzes vor allem darin, dass der Arbeitnehmer die ganze Dauer der anwendbaren Kündigungsfrist zur Stellensuche verwenden kann. Der Kündigungsschutz gilt – mit einer Ausnahme – nur zu Gunsten des Arbeitnehmers.
Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverträgen
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, wird das Ende der Vertragsdauer im Voraus festgelegt und hat daher in der Regel auch keine Kündigungsfristen: Es endet automatisch mit dem Ablauf dieser Frist. Demnach ist auch keine Kündigung nötig, weshalb es auch keine Sperrfristen gibt. Eine Ausnahme ist das Arbeitsverhältnis mit Maximaldauer. Dabei können nach einer Kündigung die Sperrfristen zur Anwendung kommen, welche dann aber höchstens bis zum vereinbarten Endtermin dauern können.
Kündigungsschutz während der Probezeit
Gültige Sperrfristen sind erst Gültigkeit, nach dem Ende einer vereinbarten oder gesetzlichen Probezeit möglich. Wird die Kündigung der anderen Partei noch bis zum letzten Tag der Probezeit mitgeteilt, so gilt diese auch als in der Probezeit erfolgt. Da der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kündigung und nicht der Endtermin des Arbeitsverhältnisses massgeblich ist, besteht in diesen Fällen kein Kündigungsschutz, auch nicht, wenn der Ablauf der Kündigungsfrist über das Ende der Probezeit hinausdauert.
Wurde die Probezeit durch eine schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen, gelten die Kündigungsvorschriften ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Personen, die eigentlich anderweitig gegen eine Entlassung geschützt sind, können in der Probezeit dennoch gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss dabei allerdings aufpassen, dass er nicht mit dem Gleichstellungsgesetz in Konflikt gerät, wenn er für die Kündigung keine triftigen Gründe nachweisen kann.
Wann gibt es keinen Kündigungsschutz?
Es gibt Umstände, die einen Kündigungsschutz ausschliessen. In diesen Fällen ist für den Arbeitgeber möglich, eine Kündigung auszusprechen, ohne eine Sperrfrist erwarten zu müssen. Umgekehrt kann sich der Arbeitnehmer nicht auf einen Kündigungsschutz Arbeitnehmer berufen.
Einvernehmliche Kündigung
Bei einer einvernehmlichen Trennung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt keine „wirkliche Kündigung“ vor, weshalb auch keine Sperrfrist zu Trage kommen kann. Bei einer solch einem Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein Kündigungsschutz in der Regel aber auch nicht nötig. Lediglich wenn solche Vereinbarungen unter gewissen Umständen getroffen werden, beispielsweise wenn der Verzicht einseitig ist oder der Arbeitnehmer auf zwingende Ansprüche verzichten soll, kann sie angefochten werden.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Das bedeutet, dass sie auch umgesetzt werden kann, wenn bei einer ordentlichen Kündigung die Sperrfristen anzuwenden wären. Ein solcher Umstand kann sich dann ergeben, wenn der wichtige Grund beispielsweise während einer Krankheit bekannt wird. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer während der angeblichen Krankheit eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnimmt. Sollte sich aber herausstellen, dass kein wichtiger Grund vorlag, muss der Arbeitgeber damit rechnen, dem Gekündigten einen Lohnersatz für die Dauer der verlängerten Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung bezahlen zu müssen.