Es müssen allerdings gesetzliche oder vertragliche Kündigungstermine bzw. Fristen eingehalten werden. Hingegen verlangt eine ausserordentliche Kündigung einen wichtigen Grund und es müssen in diesem Fall keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine rechtswirksame Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugegangen sein und er muss Kenntnis vom Inhalt der Kündigung erlangt haben. Für den Fall, dass man eine Kündigung anfechten möchte bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag, muss man als Betroffener schnell handeln, denn eine Klage wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung muss man bis zum Ende der eigenen Kündigungsfrist einreichen nach Art. 336b Abs. 1 OR. Für den Fall, dass man vorzeitig aus einem Arbeitsverhältnis mit befristetem Arbeitsvertrag gekündigt wird, empfiehlt es sich, umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, wenn man die Kündigung anfechten will.
Auch kann ein Arbeitnehmer eine Begründung der Kündigung verlangen gemäss Art. 335 Abs. 2 OR, die ihm schriftlich mitgeteilt werden muss und die er auch einklagen kann. Dabei ist das Verlangen einer Begründung oftmals wichtig für eine spätere Kündigung anfechten Frist und kann diese verlängern, wenn einer Begründungsfrist nicht rechtzeitig nachgekommen wird. Will man eine Kündigung anfechten, muss man sowohl Fristen beachten als auch auf eine Begründung der Kündigung drängen.
Generell hängen die gesetzlichen Kündigungsfristen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Ausserdem ist bei der Berechnung der Vertragsdauer der Zugang der Kündigung ausschlaggebend und nicht die Vertragsdauer bei Ablauf der Kündigungsfrist. Dies ist wichtig zu wissen, um die Kündigung anfechten Frist richtig berechnen zu können. Grundsätzlich betragen die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen während der Probezeit sieben Kalendertage, nach Ablauf der Probezeit im ersten Beschäftigungsjahr einen Monat; im zweiten bis zum neunten Beschäftigungsjahr zwei Monate und ab dem zehnten Beschäftigungsjahr drei Monate.
Der gesetzliche Kündigungsschutz als Grundlage für das Kündigung anfechten
Der gesetzliche Kündigungsschutz für unbefristete Arbeitsverhältnisse unterscheidet zwischen einem sachlichem und zeitlichem Kündigungsschutz. Dabei werden über den sachlichen Kündigungsschutz missbräuchliche Kündigungen geregelt. Jedoch räumen sie dem Arbeitsverhältnis dabei keinen Bestandsschutz ein und stellen somit keine Ungültigkeit der Kündigung fest. Für den Fall, dass eine Kündigung aus missbräuchlichen Gründen erfolgte, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem zu den vertraglich oder gesetzlich festgelegten Fristen. In diesem Fall ist dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn der Gekündigte die Kündigung anfechten wird. Die entsprechenden Missbrauchstatbestände sind in Art. 336 OR aufgezählt, jedoch ist diese Aufzählung nicht abschliessend.
Will man eine Kündigung anfechten und die Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend machen, trägt man auch die Beweislast hierfür. Dabei muss man also darlegen können, dass die Kündigung auf einem missbräuchlichen Grund beruht und dieser auch das ursächliche Motiv für die Kündigung war. Generell lässt die Rechtsprechung für den Nachweis des Motivs auch eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen, wenn sich z. B. ein zeitlicher Zusammenhangs zwischen Grund und Kündigung nachweisen lässt.
Kündigung anfechten – die Rechtsfolge der missbräuchlichen Kündigung
Auch wenn das Gericht eine missbräuchliche Kündigung feststellt, bedeutet dies eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das die Kündigung in diesem Falle zwar unzulässig, jedoch nicht unwirksam ist. Allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall zu einer Entschädigung verpflichtet. Eine Weiterbeschäftigung ist nur im Gleichstellungsgesetz bei Rachekündigungen vorgesehen gemäss Art. 10 Abs. 3 GlG und wird später noch ausgeführt. Die Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung setzt keinen Schaden voraus, sondern soll eine Bestrafung sowie auch Wiedergutmachung sein. Dabei ist die Höhe der Entschädigung auf maximal 6 Monatsgehälter begrenzt.
Verfahren beim Kündigung anfechten wegen missbräuchlicher Kündigung
Um eine missbräuchliche Kündigung anfechten zu können und eine Entschädigung geltend zu machen muss ein zweistufiges Verfahren durchlaufen werden. Hierbei muss der Gekündigte zunächst beim Arbeitgeber schriftlich der Kündigung widersprechen nach Art. 336b Abs. 1 OR innerhalb seiner Kündigungsfrist. Dabei kann sich die Frist verlängern, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig eine eingeforderte Begründung für die Kündigung liefert. Für den Fall, dass die Kündigung anfechten Frist jedoch verpasst wurde, ist der Entschädigungsanspruch verwirkt. Ferner kann der Gekündigte auch noch innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage gegen den Kündigenden auf Entschädigung anstrengen, wenn es nach dem Kündigung anfechten zu keiner Einigung zwischen den Parteien kam. Auch in diesem Fall ist die Klagefrist eine Verwirkungsfrist.
Kündigung anfechten – der zeitliche Kündigungsschutz
Der zeitliche gesetzliche Kündigungsschutz soll einen Arbeitnehmer vor einer Kündigung zur „Unzeit“ schützen. Hierbei sind in Art.336c Abs. 1 lit. a-d OR Zeitspannen gemeint, in denen eine Kündigung nicht erlaubt ist. Es handelt sich um sogenannte Sperrfristen. Hierbei handelt es sich z. B. um Sperrfristen während einem Militär- oder Zivildienst, bei Krankheit oder nach einem Unfall, einer Schwangerschaft oder auch während einer Dienstleistung bei einer Hilfsaktion im Ausland.
In diesem Fall erzielt der zeitliche Kündigungsschutz auch einen Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis. Dabei ist kein besonderes Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem zeitlichen Kündigungsschutz vorgesehen. Das Kündigung anfechten ist hierbei auch auf Massenentlassungen und Betriebsschliessungen anwendbar. Nicht gültig ist hingegen ein zeitlicher Kündigungsschutz während der Probezeit, bei einem befristeten Arbeitsverhältnisses sowie bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Für den Fall, dass die Sperrfrist in die Kündigungsfrist fällt, kann sich die Kündigungsfrist über den Zeitpunkt hinaus, auf den gekündigt wurde, verlängern.
Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
Das Obligationenrecht bestimmt in Art. 336c Abs. 2 OR, dass eine Kündigung, die innerhalb der Sperrfrist ausgesprochenen wird, nichtig ist. Durch die Nichtigkeit der Kündigung ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Dies gilt auch nicht für den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt, sondern eine Kündigung muss vom Arbeitgeber in diesem Fall erneut ausgesprochen werden. Für den Fall, dass eine Kündigung bereits vor dem Beginn der Sperrfrist ausgesprochen wurde, ist diese gültig, jedoch verlängert sich die Kündigungsfrist verlängert sich die Kündigungsfrist zumeist bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.